Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

402 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
II. Sondervorschriften für die Grenzgebiete. 
Für die vom Kriege besonders in Mitleidenschaft gezogenen Grenzgebiete 
(Elsaß-Lothringen, Ostpreußen und Teile von Westpreußen) ist eine Fristverlänge- 
rung erstmalig ausgesprochen im § 2 Bek. vom 29. August 1914 (Rcl. 327) 
und für im Stadtkreis Danzig zahlbare Domizilwechsel in der Bek. vom 
8. September 1914 (REBl. 399). Die Fristen wurden dann weiter verlängert 
in den Bek. vom 8. und 24. September, 22. Oktober und 23. Nov. 1914 
(Rel. 387, 399, 413, 449, 482). Diese Bekanntmachungen wurden aufgehoben 
und ersetzt durch die Bek. vom 17. Dezember 1914 (REBl. 519). Eine neue Ver- 
längerung brachte die Bek. vom 21. Januar 1915 (RüBl. 32). Unter Aufhebung 
dieser Vorschriften ist jetzt eine Neuregelung getroffen in der 
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 4. März 1915. 
(&Gl. 129.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der 
preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie für solche im Stadtkreis 
Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- 
preußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die 
Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des 
Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, soweit die 
Fristen nicht am 31. Juli 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden 
Bestimmungen getroffen: 
I. Die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 519), mit Ausnahme der Bestimmung des § 1 Nr. I über die 
Aufhebung früherer Vorschriften, sowie die Bekanntmachung vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 32) tritt außer Krast. 
II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein 
späterer Ablauf ergibt, mit dem 31. Mai 1915 ab. 
5DP 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Frist, 
innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von 
der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
* 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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