408 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Stelle der in der Bekanntmachung vom 12. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 369) vorgesehenen Erhöhung der Wechselsumme um sechs Prozent jähr-
licher Zinsen für drei Monate tritt eine solche für sechs Monate.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
§ 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der
Fälligkeit nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2
und des §. 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.
ilie
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf
Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protest-
erhebung durch die Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) oder durch
die Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich, vom
20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) hinausgeschoben ist.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D23).
Maßgebend soll sein, daß der Wechsel im Ausland ausgestellt und im
Inland zahlbar ist. Megen der formalen Natur der Wechkselverbindlich-
keiten war es notwendig, den Kreis der betroffenen ecksel nach Merk.
malen zu bestimmen, die aus dem Wechssel selbst zu entnehmen sind; anderen-
falls würde der Inhaber des Wechsels vielfach im ungewissen darüber
sein, wann er den Hrotest zu erheben Bätte, und ebenso würde für die
Regreßpflichtigen die Unklarhe#it darüber, ob der Hrotest rechtzeitig erhoben
ist, zu Schwierigkeiten fübhren. Es war daher insbesondere nicht möglich,
etwa den Umstand, ob dem Wecksel eine Warenlieferung aus dem Aus-
lande zugrunde liegt, für ausschlaggebend zu erklären. Daß bei dem
gewählten Merkmal unter Umständen Wechsel, die zur Deckung von
Warenlieferungen aus dem Auslande bestimmt waren, von dem Fälligkeits-
aufschub nicht getroffen werden, sofern sie nämlich einen inländischen
Ausstellungsort aufweisen, ließ sich nicht vermeiden; ebenso mußte es im
Interesse der Gesamtheit in Kauf genommen werden, daß umgekehrt auch
inländischen Derkäufern der Fälligkeitsaufschub entgegengehalten werden
kann, wenn etwa der zur Deckung der Kaufforderung bestimmte Wecksel
im Ausland ausgestellt worden ist. Damit dem Inhaber eines unter den
Sahlungsaufschub fallenden Mechsels bei der Diskontierung aus den
gesetzlichen Dorschriften keine Schwierigkeiten entsteben, ist ausdrücklich
bestimmt, daß die Reichsbank und die Hrivatnotenbanken, die im allgemeinen
nur Wechksel mit einer höchstens dreimonatlichen Laufzeit erwerben und zur
Deckung ihrer Moten benutzen dürfen, befugt sind, die Wechsel trotz der
verlängerten Derfallzeit zu diskontieren und zur Notendeckung zu ver-
wenden (§2 der Bekantmachung vom I2. August). — Dieses Wechsel-
moratorium hat sich im allgemeinen als recht segensreich erwiesen. In-
dessen läßt sich nicht verkennen, daß die gesetzliche Hinausschiebung der
Fälligkeit um längere Fristen, in Derbindung damit, daß die Wechkselsumme
sich um 6 Hrozent GEinsen bis zur neuen Oerfallzeit erhöht, unter Um-