Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 18. Januar 1915. 409 
ständen auch nachteilige Wirkungen erzeugt. Der Weckselschuldner, der 
zur ursprünglichen Verfallzeit zahlen kann, und zur Dermeidung des An- 
schwellens der Wechselsumme auch zahlen will, vermag die vorzeitige Ein- 
lösung nur zur bewirken, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. 
Sur vorzeitigen Annahme der Sahlung sind aber die Gläubiger vielfach 
nicht bereit, weil sie auf die weitere Derzinsung der Wechselanlage zu 
6 Drozent nicht verzichten wollten. Die Reichsbankverwaltung hat es als 
ihre Oflicht angesehen, sich auf einen dem Schuldner günstigen Standpunkt 
zu stellen. Sie hat daher bereits-kurz nach dem Inkrafttreten der Be- 
kanntmachungen vom 10. und 12. August 1014 die ZReichsbankanstalten ange- 
wiesen, die Einlösung vom Auslandswechkseln jederzeit vor dem hinaus- 
geschobene Fälligkeitstermin unter Abzug einer 6 prozentigen Sinsvergütung 
für die Seit von Einlösungstage bis zum neuen Oerfalltag entgegen- 
zunehmen. Da die Schuldner vielfach nicht wissen, wer den Wechsel 
besitzt, hdaben die Reichsbankanstalten neuerdings Anweisung erhalten, die 
Schuldner der im Ausland ausgestellten, im Inland zahlbaren Wechsel zu 
benachrichtigen, daß die Reichsbank die betreffenden wechsel in der Hand 
hat und bereit ist, die Einlösung jederzeit vor dem durch die Derordnung 
vom 22. Oktober 1014 Einausgeschobenen Fälligkeitstermin unter der vor- 
erwähnten BZedingung anzunelmen. Es darf gehofft werden, daß diese 
Maßnahme den von allen Seiten für notwendig erachteten allmählichen 
Abbau des Moratoriums wesentlich fördern wird. 
d) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland aus- 
gestellter Wechsel. Vom 18. Jannar 1915. 
(RGBl. 23). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
10. August 1914 (RGl. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Fälligkeit von Wochseln, -dlee Fälligkeit durch die Bekannt- 
machungen vom 10. August und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 368, 448) um sechs Monate hinausgeschoben ist, wird um weitere 
drei Monate hinausgeschoben. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der Fällig- 
keit nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und 
des § 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht. 
2. 
Zu der in der Betanntmachuns vom 22. Oktober 1914 vorgesehenen 
Erhöhung der ursprünglichen Wechselsumme um die Zinsen für sechs Monate 
tritt — unbeschadet der Vorschriften des § 3 — eine Erhöhung der ursprüng- 
lichen Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für weitere drei 
Monate hinzu, wenn der wechselmäßig legitimierte Inhaber des Wechsels den 
Bezogenen in der Woche vor dem aus der Bekanntmachung vom 22. Oktober 
1914 sich ergebenden Zahlungstage schriftlich benachrichtigt, daß er den 
Wechsel in Händen hat; es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.