410 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
vor dem bezeichneten Tage zur Post gegeben ist. Bei domizilierten Wechseln
ist der Domiziliat, bei Wechseln, deren Zahlung am Wohnort des Bezogenen
durch eine andere Person erfolgen soll, ist diese zu benachrichtigen. Der
Empfang der Benachrichtigung ist unverzüglich zu bestätigen.
Hinsichtlich des Nachweises, daß die Benachrichtigung erfolgt ist,
findet Artikel 46 Satz l der Wechselordnung Anwendung. Auch genügt
im Wechselprozesse zur Berücksichtigung des Anspruchs auf die weitere
Erhöhung der Wechselsumme die Glaubhaftmachung, daß die Benach-
richtigung erfolgt ist.
5 3.
Der Bezogene ist berechtigt, den Wechsel an dem aus der Bekannt-
machung vom 22. Oktober 1914 sich ergebenden Zahlungstag oder inner-
halb einer Woche nach diesem Zahlungstag im Geschäftslokal und in
Ermangelung eines solchen in der Wohnung des Gläubigers cinzulösen;
bei einer solchen Einlösung braucht der Zinsenzuschlag nur für die Zeit
bis zur Einlösung entrichtet zu werden. Macht der Bezogene eine Teil-
zahlung, so ist der Zinsenzuschlag für die Zeit nach dieser Zahlung nur
auf den nichtgezahlten Betrag zu entrichten; die geleistete Zahlung ist
zunächst auf die bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen.
84.
Fuͤr Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der
Protesterhebung durch die Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. September, 20. Oktober
und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) hinaus-
geschoben ist, bewendet es bei den Vorschriften dieser Bekanntmachungen.
Bei solchen Wechseln findet die Erhöhung der Wechselsumme, die in den
Bekanntmachungen vom 12. August und vom 22. Oktober 1914 und der
gegenwärtigen Verordnung vorgesehen ist, nicht statt.
ä5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. II 13.)
Der Zundesrat hat die Fälligkeit der Auslandswechsel nochmals um
drei Monate Binausgeschoben. Ein erheblicher Teil der in Frage kommenden
Wechsel war schon vor dem Erlasse der neuen Derordnung unter Abzug
des Swischenzinses freiwillig gezahlt worden. Es konnte damit gerechnet
werden, daß diese freiwilligen Sahlungen fortgesetzt würden, zumal der
einsetzende flüssige Geldstand dazu einen erhöhten Ansporn gab, und daß
so der für die Auslandswechsel geschaffene besondere Rechtszustand nack
und nach im wesentlichen tatsächlich beseitigt werden würde. Eine derartige
allmähliche Beseitigung des Ausnahmezustandes verdiente vor einer unver-
mittelten gesetzlichen Zeendigung den Dorzug. Für die freiwillige Doraus-
bezahlung ist in der neuen Derordnung eine gesetzliche Grundlage geschaffen