Bek. Über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 18. Januar 1915. 411
worden. Die vorzeitige Einlösung des Wechkhsels war den Schuldnern
bisker vielfach nicht möglich, weil sie in Unkenntnis über den Inhaber
des Wechsels waren, oder weil der Inhaber es ablehnte, den Wechsel-
betrag unter entsprechend vermindertem Ginsenzuschlag anzunehmen. Die
neue Derordnung beseitigt diese Rindernisse. Sie erklärt den Schuldner
ausdrücklich für berechtigt, den Wechsel vorzeitig in der Weise einzulösen,
daß der Sinsenzuschlag nur bis zum Tage der Sahlung berechnet wird;
die Sahlung kann an demjenigen Tage, der sich nach der bisherigen sechs-
monatigen Hinausschiebung der Fälligkeit als Sahlungstag ergeben würde,
oder innerhalb einer Woche nach diesem Tage erfolgen (§5 5). Jur Be-
seitigung der Unkenntnis des Schuldner über die Herson des Gläubigers
wird dem Inhaber des Wecksels die Derpflichtung auferlegt, innerhalb
der letzten Woche vor dem für die Sahlung gewährten Seitraum den
Schuldner zu benachrichtigen, daß er den Mecksel in Zänden habe (§ 2).
Um dieser Derpflichtung Tachdruck zu geben, ist bestimmt, daß die weitere
Erhöhung der Wechkselsumme um die Sinsen nur im Falle rechtzeitiger
Benachrichtigung eintritt. Die Benachrichtigung soll — wie nach Artikel 46
der Weckselordnung die Notifikation — durch Dorlegung des Hostscheins
üÜber die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an den Schuldner als
voll erwiesen gelten, sofern nicht dargetan wird, daß der angekommene
Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Für den Wechselprozeß ist darüber
hinaus im Anschluß an die im § 605 Abs. 2 der Givilprozeßordnung über
die Tebenforderungen gegebene Regelung vorgeseben, daß es genügt,
wenn die rechtzeitige Benachrichtigung glaubhaft gemacht wird; dadurch
wird Weiterungen auch für den Fall vorgebeugt, daß die Benachrichtigung
auf andere Weise als durch eingeschriebenen Brief erfolgt, oder daß der
Dostschein verloren gegangen ist.
Das Derhältnis zu den gegen England, Frankreich und Rußland in
den Bekanntmachungen über die Saklungsverbote enthaltenen Vorschriften
ist im § 4 der neuen Derordnung besonders geregelt. Die bisherigen
Dorschriften Hhaben mit Rücksicht auf ihre Fassung und die Reihenfolge
ihres Erlasses zu der, allerdings nicht unbestritten gebliebenen, Auslegung
geführt, daß der Sinsenzuschlag von sechs vom HKundert zum Teil auch
auf solche Wechsel entrichtet werden müsse, bei denen die Seit der Vor-
lage zur Sakblung und der Hrotesterkebung durch die Dorschriften jener
Bekanntmachungen hinausgeschoben ist (uvgl. S. 87 der Denkschrift). Wechsel-
forderungen standen danach im Gegensatze zu anderen Forderungen, die, so-
weit der § 2 der Derordnung vom 30. September lold anzuwenden ist,
vom ursprünglichen Fälligkeitstag oder vom 31. Juli 1014 an als zinslos
gestundet gelten. Ein innerer Grund für eine solche abweichende Behand-
lung liegt nicht vor. In der neuen Derordnung wird daher festgestellt,
daß für Auslandswechsel, bei denen die Seit der Vorlage zur Sahlung
und der Hrotesterbebung durch die BZekanntmachungen über die Saklungs-
verbote Binausgeschoben ist, der sechsprozentige Sinszuschlag nicht in Ansatz
kommt, daß es vielmehr für solche Wechksel bei den Dorschriften jener
Bekanntmachungen sein Bewenden hat. Wechselforderungen, die nach § 2
der Derordnung vom 30. September 1014 gestundet sind, gelten also ebenso
wie alle anderen nach dieser Dorschrift gestundeten Forderungen vom ursprüng-
lichen Fälligkeitstag oder vom 51. Juli lol an als zinslos gestundet.
Literatur wie zu B II1 1.