Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 25
Kriegsteilnehmer ist, kann aber, soweit der Prozeß Wirkungen gegen ihn während
der Aussetzung hat, also insoweit Kosten von ihm eingezogen werden können,
nicht verschlechtert werden.
8. Verneinend.
Haberstumpf, JW. 15 205: Das Armenrechtsgesuch darf während
der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht vorbeschieden werden.
h) Arrest und einstweilige Verfügung.
a. Bejahend.
au. DJ3Z. 14 1308, Recht 14 732 (LG. Kiel): Gegen einen Kriegsteilnehmer
können auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 4. August 1914 weder Arrest noch
einstweilige Verfügungen ausgebracht werden. Das Arrestverfahren wie die
einstweiligen Verfügungen dienen freilich der zwangsweisen Durchführung des
Anspruchs des Gläubigers, sind aber ein Verfahren, auf das die allgemeinen
Vorschriften der ZP. über das Verfahren im bürgerlichen Rechtsstreit An-
wendung finden. Es gelten daher auch die Vorschriften über Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens. Daß das KcSch G. auch die Fälle der einstweiligen
Verfügung und des Arrestverfahrens hat treffen wollen, ergibt sich auch daraus,
daß es allgemein diejenigen Personen schützen will, die infolge ihrer Zugehörig-
keit zu den mobilen Truppenteilen an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert
sind, und daß hierzu auch derjenige zu rechnen ist, gegen den eine einstweilige
Verfügung, d. h. ein Arrest beantragt ist. Eine Ausnahme wird im § 3 Ziff. 1
nur für den Fall des persönlichen Sicherheitsarrestes gemacht, eine Vorschrift,
die nicht erforderlich wäre, wenn das Arrestverfahren und der Erlaß einst-
weiliger Verfügungen von der Bestimmung des § 2 überhaupt nicht betroffen
würden.
86. DJ3Z. 15 428 (KG.): Zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. S. der
§§5 2—4 Kdch G. gehört, wie auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 hervorgeht, auch das
den Arrest und die einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
Hiernach ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die im § 2 be-
zeichneten Personen unwirksam, da bereits durch die Anbringung des Gesuchs die
Rechtshängigkeit begründet wird (ugl. Stein, Bem. 1 zu § 920 3PO.), mithin
von diesem Zeitpunkt an die im § 2 vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens
eintritt. § 5 steht dem nicht entgegen. Allerdings sind darin über die Zwangs-
vollstreckung, zu der nach der Einteilung der 3PO. auch Arreste und einstweilige
Verfügungen zu rechnen sind, besondere Bestimmungen getroffen, aus denen zu ent-
nehmen ist, daß nur eine dem Schuldner nachteilige Versteigerung, nicht auch
die Pfändung von Gegenständen verhindert werden soll. Es mag auch sein,
daß daraus die Zulässigkeit von Arresten gegen Kriegsteilnehmer hergeleitet
werden kann. Jedenfalls ist bezüglich einstweiliger Verfügungen die
gleiche Folgerung nicht berechtigt, weil sich § 5 nur auf die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen bezieht.
J. Recht 14 731 (München): Gegen Kriegsteilnehmer ist die Erlassung
eines dinglichen Arrestbeschlusses unstatthaft.
55. Pos MMSchr. 14 133, OL. 30 6 (Posen VI): Die Unterbrechung ergreift
auch das Arrestverfahren. Dies folgt schon aus § 3 Nr. 1, wo nur ein
bestimmter Arrestfall der Unterbrechung entzogen ist.
gee. Stein, JW. 14 805: Die Anhängigkeit des Arrestverfahrens
tritt ein mit der Einreichung des Gesuchs oder seiner Erklärung zum Pro-
tokolle des Gerichtsschreibers (Stein, § 920 1). Ist in diesem Zeitpunkte die Vor-
aussetzung des § 2 bereits gegeben, so tritt die Unterbrechung sofort ein, und
der Erlaß des Arrestbefehls oder der einstweiligen Verfügung ist ebenso unzu-