Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

412 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Juhaltslbersicht. 
I. Allgemelne Bedentung. Iv. Der Wechsel maß vor dem 3Sl. Juli 1914 aus- 
II. Was ist unier einen im Ansland ausgestellten gestellt, darf aber am 81. Juli 1914 noch nicht 
Weqhsel za verstehen ? verfallen sein. 
I. Nach einet Ansicht entscheidet der tatsach- V. Ist die Hinansschlebung und Falligkeit von 
liche Aussteller. Amte wegen zu derücschtigen 7 
2. Nach einer anderen der in dem Wechsel I. Bejahend. 
angegebene Auestellungsottl. 2. Demeinene. 
III. Gelten die deuischen Schugebiete als Ausland! VI. Wirkung auf anhängige Klagen. 
Nejahene. VII. 6 v. BH. Finsen. 
2. Derneinent. VIII. Sablungshalber gegebene Auslandswechsel. 
  
I. Allgemeine Bedeutung. 
Mayer a. a. O. 96: Die Verordnungen, welche aber nur für Wechsel, nicht 
für Schecks gelten, stellen eine Ergänzung zum Gegenmoratorium vom 7. August 
1914 dar. Denn während durch dieses die Forderungen der Auslandsgläubiger 
und deren Rechtsnachfolger betroffen sind, wird durch diese Verordnungen die 
Fälligkeit aller im Auslande vor dem 31. Juli 1914 ausgestellten Wechsel um 
6 Monate hinausgeschoben, sofern nur der Wechsel im Ausland ausgestellt wurde, 
auch wenn er sich in der Hand eines Inlandsgläubigers befindet. 
Die beiden Vorschristen stehen also in dem Verhältnisse zueinander, daß 
die Fälligkeit eines im Ausland ausgestellten Wechsels um 6 Monate hinaus- 
geschoben wird. Wird der Wechsel von einem Auslandsgläubiger geltend gemacht, 
so ist alsdann seine Geltendmachung einstweilen überhaupt ausgeschlossen. 
II. Was ist unter einem im Ausland ausgestellten Wechsel zu verstehen 
1. Nach einer Ansicht entscheidet der tatsächliche Ausstellungsort. 
a) Recht 14 614 (LG. Karlsruhe, Kfm G. Pforzheim): Im Ausland ausgestellt 
ist ein Wechsel, wenn er vom Aussteller tatsächlich im Ausland unterzeichnet ist. 
Der wechselmäßige Ausstellungsort ist nicht entscheidend. Das ergibt sich aus dem 
Zwecke der Bekanntmachung, die ein Gegenmoratorium schaffen will. Es soll 
nicht verkannt werden, daß eine solche Auslegung, die die Wirkung des Wechsels 
von einem Umstand abhängig macht, der aus dem Wechsel selbst nicht sicher zu 
erkennen ist, der Sicherheit des Wechselverkehrs Abbruch tut. Das muß jedoch in 
Kauf genommen werden. 
b) Recht 15 173 Nr. 333 (LG. Karlsruhe): Im Ausland ausgestellt ist ein 
Wechsel, der im Auslande mit der Ausstellerunterschrift versehen ist. Es ist an 
dem früher schon vertretenen Standpunkte (Recht 14, 611 ff.) festzuhalten, wonach 
der tatsächliche Ausstellungsort maßgebend ist. Für den Klagewechsel ist der 
Ausstellungsort in Deutschland belegen. Freilich ist dies nicht zweifellos. Denn 
der Wechsel ist vom Ausland aus begeben, und vom Standpunkte der Be- 
gebungstheorie aus wird die Ansicht vertreten, daß der Wechsel da ausgestellt 
sei, wo er begeben werde. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten. Wenn die unter- 
zeichneten Wechsel auch ohne Begebung in den Verkehr gekommen wären, würde 
im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung des Ausstellers gegenüber gut- 
gläubigen Inhabern anzunehmen sein (vgl. § 794 BGB.). Also ist schon die 
Unterzeichnung der Kernpunkt der Wechselausstellung. Demgemäß ist als Aus- 
stellungsort eines Wechsels der Ort anzusehen, wo der Aussteller unterschreibt. 
d) DR3. 15 46, Meyer Bank A. 14, 407 (OLG. Karlsruhe): Es kommt nur 
auf den Ort an, wo der Wechsel wirklich ausgestellt ist, nicht auf das im Wechsel 
davon abweichende Ortsdatum. Der gutgläubige Erwerber aber muß sich auf 
die in dem Wechsel enthaltene Ortsbezeichnung verlassen können. Der Bezogene 
verzichtet durch die Unterschrift des von einem unrichtigen Ausstellungsorte datierten 
Wechsels nicht auf seine Rechte, ebenso Bendix, Kriegssonderrecht 64. 
e) Wassermann, JW. 15 10: Auslandswechsel sind auch solche Wechsel, 
die zwar in Wirklichkeit im Ausland ausgestellt wurden, die aber einen inlän-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.