Bek. Über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 18. Januar 1915. 413
dischen Ort als Ausstellungsort tragen (unter Bezugnahme auf den Standpunkt
der Rechtslehre zu Art. 85 W0O.).
f) Fürst, Leipz Z. 14 1885: Auslandswechsel sind solche Wechsel, die im Aus-
lande tatsächlich ausgestellt sind. Diese Auslegung ist geboten mit Rücksicht auf
die vielen Fälle, in denen vor dem Kriege inländische Käufer ausländischen Ver-
käufern Akzepte übergeben haben mit dem Anheimstellen, Ausstellungsort und Datum
auszufüllen, und in denen dann die ausländischen Verkäufer, um den ausländischen
Wechselstempel zu sparen, das Akzept mit einem deutschen Ausstellungsort aus-
gefüllt und an einen deutschen Bankier weitergegeben haben.
g) Neumeyer, DJ3. 14 1197: Auslandswechsel sind Wechsel, die im Aus-
lande tatsächlich niederqeschrieben sind.
h. Koch, Recht 15 49: Wechsel, in denen der Wirklichkeit zuwider als
Ausstellungsort ein Inlandsort angegeben ist, sind nicht Auslandswechsel. Hat
der Inhaber eines Blankowechsels nach Erlaß der Verordnung vom 10. August
einen deutschen Ort als Ausstellungsort auf den Wechsel gesetzt, obwohl er
wußte, daß der Wechsel tatsächlich im Ausland ausgestellt ist, so steht ihm die
Einrede der Arglist entgegen.
2. Nach einer anderen Ansicht entscheidet der im Wechsel angegebene
Ausstellungsort.
a) D33. 14 1394 (LG. III Berlin): Für die Frage, ob ein Wechsel im Ausland
ausgestellt ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Orte er tatsächlich ausgestellt
ist, sondern lediglich darauf, welchen Ausstellungsort der Wechsel enthält.
b) Recht 15 184: Das Reichsbank-Direktorium hat auf Anfrage mit-
geteilt, daß es unter „im Ausland ausgestellten Wechseln“ nur solche verstehe, die
einen ausländischen Ausstellungsort aufweisen, und erklärt, daß die Bundesrats-
verordnung vom 10. August 1914 von dem O. Karlsruhe, das sich auf einen
abweichenden Standpunkt gestellt hat (mitgeteilt Leipz 3. 14 1884), nicht zutreffend
ausgelegt sei.
c) Ebenso Sieskind a. a. O. 2, Sintenis a. a. O. 2, Heß a. a. O. 2,
Jaffa, Zahlungsausschub im Kriege 2 zur Verordnung vom 10. August.
d) Mayer a a. O. 98: Ist jedoch der Wechsel ganz oder teilweise nicht aus-
gefüllt, d. h. als Blankett begeben und nachträglich vereinbarungswidrig mit einem
falschen Ausstellungsorte versehen worden, so steht dem Wechselschuldner der Ein-
wand der Verlängerung der Verfallzeit gegenüber demjenigen Gläubiger zu, der
den Wechsel in Kenntnis der vereinbarungswidrigen Ausfüllung erworben hat.
III. Gelten die deutschen Schutzgebiete als Ausland P
1. Bejahend. Bendix, Kriegssonderrecht 65.
2. Verneinend. Meyer, Bank A. 14 407, Mayer a. a. O. 98.
IV. Der Wechsel muß vor dem 1. Juli lol ausgestellt und darf am
Sl. Juli lolk noch nicht verfallen sein.
Mayer a. a. O. 99: Auch für das Datum der Ausstellung und des Ver-
falls ist maßgebend die äußere Erscheinung des Wechsels. Ist der Wechsel nach-
träglich vereinbarungswidrig mit einem falschen Datum versehen, so gilt derselbe
nur für vereinbarungswidrige Ausfüllung des Ausstellungsorts (w’ (. Ud? .
Bei Wechseln, welche in bestimmter Zeit nach Sicht zahlbar sind, kommt es darauf
an, ob diese Frist vor oder nach dem 31. Juli 1914 abgelaufen ist.
V. Ist die Dinausschiebung der Fälligkeit von Amts wegen zu
berücksichtigen P
1. Bejahend. Bendix a. a. O. 63.
2. Verneinend. a) Hachenburg, LeipzB. 14 1591, 1608.