414 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Mayer d. a. O. 97: Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten kann
jedoch nicht erlassen werden.
VI. Wirkung auf anhängige Klagen.
Mayer g. a. O. 97: Die Klage ist nicht abzuweisen, vielmehr ist das Ver-
fahren auszusetzen, denn sonst stände unter Umständen der Auslandsgläubiger (§ 1
Gegenmoratorium vom 7. August 1914) besser als der Inlandsgläubiger.
VII. 6 v. H. Sinsen.
1. Bendix a. a. O. 64, Mayer a. a. O. 101: Es handelt sich nicht um
Verzugszinsen, sondern um eine Erhöhung der Wechselsumme, die auch vom
Akhzeptanten zu bezahlen und ihrerseits wechselmäßig zu verzinsen ist.
2. Mayer a. a. O. 269: Weist der Gläubiger die ihm nach Maßgabe des
§ 3 V. vom 18. Januar 1915 vom Schuldner angebotene Zahlung grundlos zurück,
oder weigert er sich im Widerspruche zu Art. 38 WO. der Annahme einer Teil-
zahlung, so kommt er insoweit in Annahmeverzug, was nach § 301 B. die
Wirkung hat, daß der Gläubiger aus dem zu Unrecht zurückgewiesenen Betrag
an dem Tage des Angebots der Zahlung die weitere Erhöhung der BWechsel-
summe um 6 v. H. mehr fordern kann.
3. Mayer a. a. O. 269: Wenn nach der V. vom 18. Januar 1915 auch
nur der Bezogene das Recht der Einlösung des Wechsels zwecks Vermeidung der
weiteren Erhöhung um 6 v. H. haben soll, wird doch anzunehmen sein, daß
dieses Recht nach der allgemeinen Bestimmung der Wechselordnung von jedem
Wechselschuldner ausgeübt werden kann (Art. 48 WO.).
4. Mayer d. a. O. 269: Tritt eine weitere Erhöhung der Wechselsumme um
6 v. H. überhaupt nicht ein, sei es, daß der Gläubiger die rechtzeitige ordnungs-
mäßige Benachrichtigung unterläßt, sei es, daß er eine angebotene Zahlung oder
Teilzahlung grundlos zurückweist, so hat der Wechselschuldner gleichwohl, wenn der
Gläubiger nach Ablauf der weiteren Verlängerungsfrist von drei Monaten die
Zahlung der Wechselsumme verlangt, oder wenn der Gläubiger sich nachträglich
zur Annahme der Wechselsumme oder der Teilzahlung bereit erklärt, von da ab
den von ihm geschuldete Betrag, wenn sich dieser auch nicht nachträglich um
6 v. H. erhöht, nach den gewöhnlichen Regeln der Wechselordnung zu verzinsen.
Diese Verzinsung der Wechselsumme mit der Erhöhung der Wechselsumme um
6 v. H. für die ersten sechs Monate hat also jedenfalls von dem Tage des neuer-
lich um weitere drei Monate hinausgeschobenen Verfalltermins oder von der nach
Eintritt dieses Verfalls an erfolgten Klagestellung zu geschehen.
VIII. Sahlungshalber gegebene Auslandswechsel.
Mayer a. a. O. 103: Wird von einem Schuldner ein Auslandswechsel
zahlungshalber gegeben, so wird der Gläubiger, der den Wechsel zahlungshalber
entgegengenommen hat, gegen Rückgabe des Wechsels für berechtigt zu erachten
sein, seine eigene Forderung gegen den Schuldner noch vor Eintritt der ver-
längerten Verfallzeit geltend zu machen, wenn der Wechsel zu einer Zeit zahlungs-
halber entgegengenommen ist, zu welcher die Fälligkeit des Auslandswechsels noch
nicht verlängert war, er also mit ihr noch nicht zu rechnen hatte.
4. Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter.
Vom 15. Dezember 1914.
(RGBi. 511.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.