Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

414 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
b) Mayer d. a. O. 97: Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten kann 
jedoch nicht erlassen werden. 
VI. Wirkung auf anhängige Klagen. 
Mayer g. a. O. 97: Die Klage ist nicht abzuweisen, vielmehr ist das Ver- 
fahren auszusetzen, denn sonst stände unter Umständen der Auslandsgläubiger (§ 1 
Gegenmoratorium vom 7. August 1914) besser als der Inlandsgläubiger. 
VII. 6 v. H. Sinsen. 
1. Bendix a. a. O. 64, Mayer a. a. O. 101: Es handelt sich nicht um 
Verzugszinsen, sondern um eine Erhöhung der Wechselsumme, die auch vom 
Akhzeptanten zu bezahlen und ihrerseits wechselmäßig zu verzinsen ist. 
2. Mayer a. a. O. 269: Weist der Gläubiger die ihm nach Maßgabe des 
§ 3 V. vom 18. Januar 1915 vom Schuldner angebotene Zahlung grundlos zurück, 
oder weigert er sich im Widerspruche zu Art. 38 WO. der Annahme einer Teil- 
zahlung, so kommt er insoweit in Annahmeverzug, was nach § 301 B. die 
Wirkung hat, daß der Gläubiger aus dem zu Unrecht zurückgewiesenen Betrag 
an dem Tage des Angebots der Zahlung die weitere Erhöhung der BWechsel- 
summe um 6 v. H. mehr fordern kann. 
3. Mayer a. a. O. 269: Wenn nach der V. vom 18. Januar 1915 auch 
nur der Bezogene das Recht der Einlösung des Wechsels zwecks Vermeidung der 
weiteren Erhöhung um 6 v. H. haben soll, wird doch anzunehmen sein, daß 
dieses Recht nach der allgemeinen Bestimmung der Wechselordnung von jedem 
Wechselschuldner ausgeübt werden kann (Art. 48 WO.). 
4. Mayer d. a. O. 269: Tritt eine weitere Erhöhung der Wechselsumme um 
6 v. H. überhaupt nicht ein, sei es, daß der Gläubiger die rechtzeitige ordnungs- 
mäßige Benachrichtigung unterläßt, sei es, daß er eine angebotene Zahlung oder 
Teilzahlung grundlos zurückweist, so hat der Wechselschuldner gleichwohl, wenn der 
Gläubiger nach Ablauf der weiteren Verlängerungsfrist von drei Monaten die 
Zahlung der Wechselsumme verlangt, oder wenn der Gläubiger sich nachträglich 
zur Annahme der Wechselsumme oder der Teilzahlung bereit erklärt, von da ab 
den von ihm geschuldete Betrag, wenn sich dieser auch nicht nachträglich um 
6 v. H. erhöht, nach den gewöhnlichen Regeln der Wechselordnung zu verzinsen. 
Diese Verzinsung der Wechselsumme mit der Erhöhung der Wechselsumme um 
6 v. H. für die ersten sechs Monate hat also jedenfalls von dem Tage des neuer- 
lich um weitere drei Monate hinausgeschobenen Verfalltermins oder von der nach 
Eintritt dieses Verfalls an erfolgten Klagestellung zu geschehen. 
VIII. Sahlungshalber gegebene Auslandswechsel. 
Mayer a. a. O. 103: Wird von einem Schuldner ein Auslandswechsel 
zahlungshalber gegeben, so wird der Gläubiger, der den Wechsel zahlungshalber 
entgegengenommen hat, gegen Rückgabe des Wechsels für berechtigt zu erachten 
sein, seine eigene Forderung gegen den Schuldner noch vor Eintritt der ver- 
längerten Verfallzeit geltend zu machen, wenn der Wechsel zu einer Zeit zahlungs- 
halber entgegengenommen ist, zu welcher die Fälligkeit des Auslandswechsels noch 
nicht verlängert war, er also mit ihr noch nicht zu rechnen hatte. 
4. Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. 
Vom 15. Dezember 1914. 
(RGBi. 511.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
	        
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