Bekanntmachung, betr. Einigungsämter vom 15. Dezember 1914. 415
1.
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde eine kommunale oder gemein-
nützige Anstalt (Einigungsamt) mit der Aufgabe betraut worden, zwischen
Mietern und Vermietern oder zwischen Hypothekenschuldnern und Hypo-
thekengläubigern zum Zwecke eines billigen Ausgleichs der Interessen zu
vermitteln, so kann die Landeszentralbehörde anordnen, daß die Vor-
schristen der §II 2 und 3 Geltung haben sollen.
82.
Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypothekengläubiger sind ver-
pflichtet, auf Erfordern des Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die
Gemeindebehörde kann sie hierzu durch eine einmalige Ordnungsstrafe bis
zu einhundert Mark anhalten.
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die für die Ver-
mittelung erheblichen, von dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden
Tatsachen Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1, 2) findet Beschwerde
statt. Sie ist binnen zwei Wochen bei der Gemeindeaufsichtsbehörde zu
erheben; diese entscheidet endgültig.
3.
Die Gemeindebehörde ist befug von den im 8 2 Abs. 1 bezeichneten
Personen eine Versicherung an Eides Statt uͤber die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit ihrer Auskunft entgegen zu nehmen.
4)0.
Handelt es sich in einem Verstre, in dem die §§ 1, 2 oder 3 der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 359) oder die §§ 1 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats vom
18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377) Anwendung finden, um die
Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses oder des Zinses für ein hypo-
thekarisch sichergestelltes Darlehen oder die besonderen Rechtsfolgen, die
wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder
Vertrag eingetreten sind, oder eintreten, so hat das Gericht, sofern die Landes-
zentralbehörde von der ihr nach § 1 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht
hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Ladung oder den Antrag in
Abschrift dem Einigungsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Einigungs-
amt ist verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster Beschleunigung dem Ge-
richte mitzuteilen. 86
Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft wissentlich
falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft.
") Gemäß Artikel IV der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (NeBl. 288) hat der Eingong zu lauten:
„Sandel es sich in einem Verfahren, in dem die ## 1, 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung
von ZKahlungsfristen (RoO#l. 290) oder die ##1 oder 3 der Verordnung üder die Folgen der nicht rechtzeitigen
JZahlung einer Geldsorder ung (Nl. 202) Anwendung finden.