Bekanntmachung, betr. Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914. 417
84.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der
Bekanntmachung) ist, wenn die Zuwiderhandlung durch die persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird, so-
wie in der Regel dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt.
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des
Betroffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades
des Verschuldens abzumessen.
Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist diese unter Bestimmung
eines neuen Termins anzudrohen.
5.
Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 der Bekanntmachung)
ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunfts-
erteilung schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für
die Vermittlung erheblichen Verhältnissen vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten
lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungs-
strafe genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde
(6 2 dieser Verordnung) ersuchten Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher)
ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts unentschuldigt nicht erscheinen und
auch einen Vertreter (Abs. 1) nicht entsenden.
Als auswärtig im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht diejenigen
Beteiligten, deren Wohn= oder Aufenthaltsort in unmittelbarer Nähe des
Sitzes des Einigungsamts belegen ist. Der Minister des Innern bezeichnet
die Orte, auf welche diese Voraussetzung zutrifft.
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein
und derselbe Vermicter oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt
ist, so sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß
nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiligten erforderlich wird.
86.
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mit-
glieder des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei
zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vor-
sitzende hat sie darauf hinzuweisen.
* 7.
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 der
Bekanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches
Gutachten dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind die an
das Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu behandeln.
Kriegsjahrbuch. 27