418 B. Geltendmachung von Anspriüchen während der Kriegszeit.
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die
Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden.
Andernfalls hat das Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gut-
achtens erforderlich ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere von Amts
wegen die Beteiligten laden.
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu
unterschreiben.
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten
näher zu erläutern. Das Einigungsamt kann dies schriftlich oder durch
eines seiner Mitglieder mündlich tun.
88.
Die Vorstände (Vorsteher) von Gemeinden, in deren Bezirk Einigungs-
ämter bestehen, haben, soweit die in den §§ 2 und 3 der Bekanntmachung
bezeichneten Befugnisse in Geltung gesetzt sind, dies und die Bezirke der
Einigungsämter den beteiligten Gerichten mitzuteilen.
Begründung zu der Bekanntmachnug vom 15. Dezember 1914.
(D. 21; D. N. I1 9 ff.; D. N. III 0.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen die Zausbesitzer. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, daß die Derhältnisse dieses Erwerbsstandes durch
den Kriegszustand besonders in Mitleidenschaft gezogen sind. Soweit sie
Dermieter und Gläubiger sind, machen sich bei ihnen die Folgen bemerkbar,
die aus dem wirtschaftlichen Unvermögen ikrer Mietschuldner entspringen;
als Hrpothekenschuldner erklären sie einen über die allgemein getroffenen
Maßregeln Rinausgehenden Schutz gegenüber den dinglichen Gläubigern
für erforderlich, für deren unbedingte Sicherung wiederum erhebliche
Gründe des öffentlichen Interesses angeführt werden. Gegenüber den
überaus zaklreichen und weit auseinandergebenden Dorschlägen auf diesem
Gebiet ist bis jetzt vorsichtige Surückhaltung geübt worden. Der Derlauf
des Oktobertermins hat, soweit sich bis jetzt übersehen läßt, gezeigt, daß
nach beiden Richtungen hin die geäußerten weitgebhenden Befürchtungen
nicht zur Wahrkeit geworden sind. Inzwischen machen die von Gemeinden
und Beteiligten ins Leben gerufenen Einrichtungen zur Dermittlung des
Interessenausgleichs und zur Kredithilfe ständig Fortschritte. Es ist daher
noch nicht zu übersehen, ob oder in welchem Umfange die Interessen der
Rausbesitzer und des Realkredits besondere Maßnahmen erforderlich machen
werden.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die gerichtliche
Bewilligung von Sahlungsfristen vom 7. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 550)
kann das Drozeßgericht auf Antrag eines Mieters für fällige Mietzahlungen
eine mit der Derkündung des Urteils beginnende Sahlungsfrist von
längstens 5 Wonaten bestimmen. Die Organisationen des städtischen
RBausbesitzes machten geltend, daß bei der Bewilligung von Sahlungsfristen
in Mietstreitigkeiten den Gerichten die Möglichkeit fehle, auf die berechtigten
Wünsche der Bauseigentümer die gebührende Rücksicht zu nehmen. Im
übrigen bot die Regelung der Mietverhältnisse während des Krieges in
vielen Einzelfällen insofern Schwierigkeiten, als die vor dem Kriege ein-