420 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
wodurch die Tätigkeit der Einigungsämter eine weitere ZBedeutung
gewonnen hat.
Trotz der durch den Bundesrat getroffenen W#aßnamen werden natur-
gemäß den Hausbesitzern Mietverluste nicht erspart bleiben. In vielen
dieser Fälle werden, wie bisber so auch in Sukunft, die Gemeinden durch
die Gewährung von Mietbeihilfen den Rausbesitz stützen.
Durch die in bezug auf die Regelung der Mietverhältnisse während
des Krieges seitens des Bundesrats getroffenen Maßnahmen sind allerdings
die Wünsche des organisierten städtischen Haus= und Grundbesitzes nur
zum Ceil erfüllt. Sein Bestreben gebht dahin, daß den Einigungs-
ämtern zur Deckung von Mietausfällen Geldmittel zur
Derfügung gestellt werden möchten. Sur Zeschaffung dieser Geld-
mittel sollen bestimmte Umlagen vom Staat, den Gemeinden, den
Kvpostbhekengläubigern und dem Haus- und Grundstückbesitz
erhboben werden. Die Gewährung von Staatsmitteln für den angegebenen
Sweck dürfte von vornherein ausgeschlossen sein. Der deutsche Städtetag,
der in erster Linie an der Gesunderhaltung des städtischen Hansbesitzes
interessiert ist, Rat sich auch vom Standpunkt der Gemeinden aus gegen
die vom Schutzverband empfohlene Maßnabme ausgesprochen. Die vom
Städtetag erbobenen Einwendungen sind durchweg überzeugend, insonderbeit
wird dem Städtetag darin beizustimmen sein, daß die Wirtschaftslage der
Gemeinden durch die in ihrer endgültigen Wirkung unabsehbare Waß-
regel in erheblichem Umfang bedroht werden würde. Auch die übrigen
von anderer Seite zur Gesunderhaltung des städtischen Haus, und Grund-
besitzes gemachten Dorschläge, namentlich die Gründung einer Reichs-
Bodenkasse, erscheinen undurchführbar. Sur Seit dürfte für die Er-
greifung weiterer WM#aßnabmen ein Bedürfnis auch tatsächlich nicht vor-
liegen. Der COktobertermin ist in bezug auf die Abwickelung der Miet-
verpflichtungen und des Drpothekenzinsendienstes ohne allgemeine Störungen
vorübergegangen. Das gleiche dürfte auch für den Januartermin an-
zunehmen sein. Diese erfreuliche Tatsache ist in erster Linie eine Folge
der gesunden Wirtschaftsverhältnisse fast in allen Gegenden und nabezu
in allen Erwerbszweigen der Bevölkerung, im weiteren aber auch
ein Beweis dafür, daß alle Kreise, namentlich auch die Hypotheken—
schuldner, wirklich ernstlich bemüht sind, ihren Derpflichtungen gerecht zu
werden.
Die auch bei den Beratungen der Haushaltskommission des Reichstags
erörterten Anregungen, den Hinterbliebenen eines im Kriege ge-
fallenen WMieters eine kurze Kündigungofrist zu sichern und dieses
Recht auch gegenüber abweichenden Dertragsbestimmungen zur Geltung
zu bringen, sind einer eingebhenden Hrüfung unterzogen, insbesondere sind
über die Bedürfnisfrage Erhebungen angestellt worden. Das bisherige
Ergebnis dieser Erhebungen hat die Notwendigkeit gesetzlichen Einschreitens
nicht dargetan, vielmehr hat sich gezeigt, daß die Dermieter etwaigen
Wünschen der HPinterbliebenen, das Mlietverhältnis vorzeitig zu lösen,
in der Regel, namentlich bei kleineren Wohnungen, entgegengekommen
sind, und daß es, wo sich Schwierigkeiten ergaben, der vermittelnden
Tätigkeit der Sinigungsämter meist gelungen ist, einen billigen Ausgleich
herbeizuführen.