26 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
lässig wie die Anordnung mündlicher Verhandlung. Es wird daher hier aller-
dings nicht zu vermeiden sein, daß der Antragsteller mit dem Arrestgesuche bereits
die Glaubhaftmachung verbindet, daß weder er noch sein Gegner Kriegsteilnehmer
sind. Wird eine Partei erst Kriegsteilnehmer, nachdem das Gesuch eingebracht
ist, so tritt nunmehr die Unterbrechung ein. Im einen wie im anderen Falle ist
es gleichgültig, ob der Kriegsteilnehmer Antragsteller oder An-
tragsgegner ist. Einmal zeigt § 3 Nr. 1 Kèch G. mit seiner Ausnahme für
den Fall des persönlichen Sicherheitsarrestes deutlich genug, daß das Gesetz im
Regelfall auch dann Anwendung finden soll, wenn der Kriegsteilnehmer An-
tragsteller ist. Sodann aber geht es nicht an, die Unterbrechung nur für die
Anordnung des Arrestes außer acht zu lassen, denn damit würde die Rechts-
lage des Gegners in ganz unbilliger Weise erschwert werden. Ganz zweifellos
ist es ihm nach dem Gesetze verwehrt, den Widerspruch oder die Berufung gegen
den Arrestbefehl, den Antrag auf Fristsetzung zur Klagerhebung nach § 926 3P.
oder den Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 3P0O.
wirksam zu erheben. Man würde also den Kriegsteilnehmer, anstatt ihn gegen
Angriffe zu schützen, dem Gegner gegenüber dadurch begünstigen, daß man
ihm nach dem Eintritt in das mobile Verhältnis eine Rechtsstellung verschafft,
aus der er vorerst nicht verdrängt werden kann. Freilich kann ja praktisch nicht
verhindert werden, daß der Arrestbefehl für oder gegen den Kriegsteilnehmer er-
lassen wird, ohne daß die Unterbrechung zur Kenntnis des Gerichts
gelangt ist; das macht ihn aber nicht etwa nichtig, denn die im §249 3PO.
nur ganz nebenher gestreifte Frage der Wirksamkeit der während der Unterbrechung
ergangenen richterlichen Handlungen ist in Wissenschaft und Praxis nahezu ein-
heitlich dahin beantwortet, daß diese Handlungen nur der Anfechtung im ge-
wöhnlichen Wege unterliegen.. Die Vollstreckung des Arrestbefehls gegen
den Kriegsteilnehmer ist unbeschränkt, da sie zu einer Verwertung beweglicher
körperlicher Sachen nur in dem Umfange führen kann, in dem diese auch nach
§ 5 Nr. 1 KTSch G. gestattet ist. Ist der Arrestbefehl während der Unterbrechung
des Verfahrens ergangen, so ergibt sich freilich ein besonderer Grund der An-
fechtung seiner Vollziehung. Denn diese ist zwar nach §929 ZP. Abs. 3 vor der
Zustellung zulässig, aber ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer
Woche nach der Vollziehung erfolgt. Diese Zustellung nun ist wie die des § 750
3#0. nicht Teil der Vollziehung, sondern ihre Voraussetzung. Sie ist ein Akt, der
zum Erkenntnisverfahren gehört und der nur der bequemeren Kostenfestsetzung
wegen im § 788 für die Kosten zur Zwangsvollstreckung gezogen ist. Diese Zu-
stellung gehört daher zu den Prozeßhandlungen des §249 Abs. 2, die
während der Unterbrechung der anderen Partei gegenüber ohne Rechtswirkung
sind. Demgemäß kann die Aufhebung der Arrestvollziehung im Wege der Er-
innerung nach § 766 verlangt werden. Von Amts wegen darf dagegen der
Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht wegen der Unwirksamkeit der Voll-
ziehung die Vollstreckung nicht aufheben. § 775 verlangt dazu eine gerichtliche
Entscheidung. Es ist nicht zu leugnen, daß das Ergebnis für die Gläubiger
der Kriegsteilnehmer mißlich ist, und daß das Kriegsgesetz vielleicht besser getan
hätte, eine Ausnahme zugunsten des Arrestes zu machen, wie dies im Jahre 1870
geschehen ist.
K. JW. 14 989, Recht 14 732 (LG. Allenstein): Die Vollziehung der
einstweiligen Verfügung bildet allerdings einen Akt der Zwangsverwaltung und
fällt unter § 5, nicht §2 G. Dagegen sind die Voraussetzungen der Voll=
ziehung, zu denen gemäß §§ 929, 936 ZPO. die Zustellung der einstweiligen
Verfügung gehört, als zum Erkenntnisverfahren, nicht zum Zwangsvoll=
streckungsverfahren gehörig unter Berücksichtigung von § 2 KTSch G. zu beurteilen.