422 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
n) D. 15 46: Tätigkeit des Handwerksamts Frankfurt a. M.
o) Bartsch v. Sigsfeld, DR3. 14 707: Volkspflege der Justiz im Kriege.
p) DNot. 15 70: Einigungsämter.
aq) Riß, DRg. 14 721: Wir Richter und der Krieg.
r) DR3B. 14 894: Krieg, Einigungs= und Schlichtungsämter.
8) Gesetz u. Recht 16 285: Das Einigungsamt der Kaufmannschaft von Berlin.
t) Eberhard, R. u. W. 15 130: Friedensrichter im Kriege.
u) Gesetz u. Recht 16 378: Hypothekeneinigungsamt der Stadt Berlin.
8 2.
1. Heß a. a. O. 95: Zuständig zur Verhängung einer Ordnungs-
strafe ist nicht das Einigungsamt, sondern die Gemeindebehörde. Ihr muß
daher das Recht zustehen, zu prüfen, ob bei einer Auskunftsverweigerung die
Tatsachen erheblich sind.
2. Nußbaum, JW. 15 10: Zwei Lücken der Verordnung wird man schon
jetzt feststellen können. Erstens hätte der Erscheinungszwang nicht nur
gegen Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypothekengläubiger, sondern auch
gegen die „berufenen Vertreter" dieser Personen, soweit diese selbst
im Felde stehen (ogl. KTSch G. § 3 Abs. 1 Ziff. 2), zugelassen werden sollen, und
zweitens ist sehr zu vermissen, daß den von dem Einigungsamt aufzunehmenden
Vergleichen nicht die Vollstreckbarkeit beigelegt ist. Dieser Mangel läßt
sich leider auch durch die Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörde
nicht beseitigen, da es hierzu nach § 801 8PO. eines Aktes der Landesgesetz-
gebung bedürfen würde.
3. Heß a. a. O. 95: Die Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet,
Auskunft über erhebliche Tatsachen zu geben. Das Einigungsamt muß aber,
wenn die Verpflichtung erfüllt werden soll, die von ihm als erheblich erachteten.
Tatsachen bestimmt angeben.
3.
Heßa. a. O. 96: Eine eidesstaatliche Versicherung kann nur entgegengenommen,
nicht aber erzwungen werden.
84.
1. Mayer a. a. O. 84: Das Gericht ist auch in den Fällen des § 4 an das
Gutachten des Einigungsamts nicht gebunden.
2. Schiffer, DIZ. 15 235: Im § 4 wird den Gerichten aufgegeben, bei
Anwendung der Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs-
fristen vom 7. und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld-
forderung vom 18. August 1914 vor der Entscheidung das Einigungsamt gut-
achtlich zu hören, offenbar darüber, ob „die Lage des Beklagten“ die von ihm
erbetenen Begünstigungen rechtfertigt und sie dem Kläger nicht „einen unver-
hältnismäßigen Nachteil“ bringen. Es hätte nahegelegen, diese Vorschrift
auch auf das Verfahren nach der Novelle zum Schutzgesetz auszu-
dehnen, in dem es sich um den verwandten Begriff der „offenbaren Unbillig-
keit“ handelt.
86.
Heß a. a. O. 96: Voraussetzung der Bestrafung ist, daß die Auskunft ver-
langt werden konnte. Es hat also der Strafrichter zu prüfen, ob die
gegebene Auskunft erhebliche Tatsachen betraf. Der nicht strafrecht-
liche Irrtum über die Erheblichkeit macht straffrei.