Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 423 
87. 
Mayer a. a. O. 85: Die Tragweite der Vorschrift ist nicht völlig klar. Es 
könnte die Bestimmung besagen, daß für die gerichtlichen Entscheidungen in 
solchen Fällen, welche nach Einholung eines Gutachtens des Einigungsamts er- 
gehen, überhaupt keine Gerichtskosten erhoben werden. Allein die aus Anlaß der 
gegenwärtigen Verordnung vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen bestehen nur 
in der Einholung des Gutachtens. Die Entscheidung selbst erfolgt auf 
Grund der Verordnungen für die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 
und die Beseitigung der Rechtsverwirkung. Für diese Entscheidungen selbst wird 
es also bezüglich der zu erhebenden Gerichtskosten bei den Bestimmungen dieser 
Verordnungen selbst sein Bewenden haben. 
  
5. Bekauntmachung über die Zwangsverwaltung von Grund- 
stücken. Vom 22. April 1915. 
(REsl. 233.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch- 
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Bei der Einleitung der Zwangsverwaltung eines Grundstuͤcks ist der 
Schuldner zum Verwalter zu bestellen, wenn er bereit ist, die Verwaltung 
zu übernehmen, und wenn anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig 
führen wird. Zur Beaussichtigung seiner Geschäftsführung hat das 
Gericht eine Aussichtsperson zu bestellen, die für ihre Tätigkeit keine Ver- 
gütung erhält; Aufsichtsperson kann auch der Gläubiger, eine Behörde 
oder ein Einigungsamt sein. Findet sich keine geeignete Aufsichtsperson, 
die zur Übernahme der Aussicht ohne Vergütung bereit ist, so ist von der 
Bestellung des Schuldners zum Verwalter abzusehen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für den gesetzlichen Ver- 
treter des Schuldners und, wenn der Schuldner ein Kriegsteilnehmer ist 
(62 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 328), für den 
von ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellten Vertreter. 
82. 
Für die Aufsichtsperson gelten der § 81 Abs. 2, die §§ 82, 83, der 
8 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Ge- 
richtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch 
der Aussichtsperson zuzustellen. Sie hat dem Gericht unverzüglich Anzeige 
zu erstatten, wenn der Schuldner die Verwaltung nicht ordnungsmäßig führt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, der Aussichtsperson Einsicht in seine 
das Grundstück betreffenden Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren und 
Auskunft über das Grundstück zu geben.
	        
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