424 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Der Schuldner kann — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155
bis 158 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) — über die Nutzungen des
Grundstücks nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur
Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist
der Schuldner ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die
Beträge, die zu den erforderlichen Zahlungen zur Zeit nicht notwendig
sind, alsbald an die Aussichtsperson abzuführen, die sie nach näherer
Anordnung des Gerichts verzinslich anzulegen hat.
§ 3.
Gehört zu den Beteiligten eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt
und wird der Schuldner oder sein Vertreter nicht zum Verwalter bestellt
(§ 1), so kann die Anstalt innerhalb einer ihr vom Gerichte zu bestim-
menden Frist eine in ihrem Dienste befindliche Person als Verwalter
vorschlagen.
Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen,
sofern er nicht dazu ungeeignet ist; er erhält für seine Tätigkeit keine
Vergütung.
8. 4.
Wird ein Verwalter weder nach §& 1 noch nach § 3 bestellt, so ist der
Gläubiger zu bestellen, falls er sich erbietet, die Verwaltung ohne Ver-
gütung zu übernehmen, und anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig
führen wird.
§ 5.
Ist die Zwangsverwaltung angcordnet, weil der Schuldner infolge
des Krieges außerstande ist, die aus dem Grundstück zu befriedigenden
Ansprüche zu erfüllen, so dürfen für die Anordnung und das Verfahren
Gebühren nicht erhoben werden.
Einem Verwalter, der auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 bestellt ist, darf
das Gericht die Leistung einer Sicherheit nicht auferlegen.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits angeord-
neten Zwangsverwaltungen kann das Gericht an Stelle des bisherigen
Verwalters nach Maßgabe der §§ 1, 3 oder 4 einen anderen Verwalter
bestellen; geschieht dies, so sind von dieser Zeit an die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.
Der § 5 Abs. 1 gilt auch für die zur Zeit des Inkrasttretens der
Verordnung angcordneten Zwangsverwaltungen; bereits erhobene Ge-
bühren werden nicht zurückgezahlt.