Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

424 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Der Schuldner kann — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 
bis 158 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) — über die Nutzungen des 
Grundstücks nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur 
Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist 
der Schuldner ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die 
Beträge, die zu den erforderlichen Zahlungen zur Zeit nicht notwendig 
sind, alsbald an die Aussichtsperson abzuführen, die sie nach näherer 
Anordnung des Gerichts verzinslich anzulegen hat. 
§ 3. 
Gehört zu den Beteiligten eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt 
und wird der Schuldner oder sein Vertreter nicht zum Verwalter bestellt 
(§ 1), so kann die Anstalt innerhalb einer ihr vom Gerichte zu bestim- 
menden Frist eine in ihrem Dienste befindliche Person als Verwalter 
vorschlagen. 
Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, 
sofern er nicht dazu ungeeignet ist; er erhält für seine Tätigkeit keine 
Vergütung. 
8. 4. 
Wird ein Verwalter weder nach §& 1 noch nach § 3 bestellt, so ist der 
Gläubiger zu bestellen, falls er sich erbietet, die Verwaltung ohne Ver- 
gütung zu übernehmen, und anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig 
führen wird. 
§ 5. 
Ist die Zwangsverwaltung angcordnet, weil der Schuldner infolge 
des Krieges außerstande ist, die aus dem Grundstück zu befriedigenden 
Ansprüche zu erfüllen, so dürfen für die Anordnung und das Verfahren 
Gebühren nicht erhoben werden. 
Einem Verwalter, der auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 bestellt ist, darf 
das Gericht die Leistung einer Sicherheit nicht auferlegen. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits angeord- 
neten Zwangsverwaltungen kann das Gericht an Stelle des bisherigen 
Verwalters nach Maßgabe der §§ 1, 3 oder 4 einen anderen Verwalter 
bestellen; geschieht dies, so sind von dieser Zeit an die Vorschriften dieser 
Verordnung anzuwenden. 
Der § 5 Abs. 1 gilt auch für die zur Zeit des Inkrasttretens der 
Verordnung angcordneten Zwangsverwaltungen; bereits erhobene Ge- 
bühren werden nicht zurückgezahlt.
	        
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