426 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Uur die Einziehung von Forderungen, auf die sich die Zeschlagnahme
erstreckt, insbesondere von Miet. und Hachtzinsforderungen, ist ihm ob#ne
diese Sustimmung gestattet; die eingezogenen Beträge sind, soweit sie zur
Seit nicht für die Derteilung notwendig sind, an die Aufsichtsperson ab-
zuführen und von dieser nach näherer Anordnung des Gerichts verzinslich
anzulegen.
Wird der Schuldner oder sein Dertreter nicht zum Derwalter bestellt,
so sind besiimmte Hersonen auszuwählen, die an der Erhaltung des Grund-
stückwertes selbst Interesse Haben und die Derwaltung ob#ne Dergütung
fülren (8§ 5, 4). Gehört zu den Beteiligten eine staatlich beaufsichtigte
Anstalt, z. B. eine Pypotheken bank, Sparkasse oder Dersicherungsanstalt,
so hat das Gericht ihr Gelegenheit zu geben, aus dem Kreise ihrer An-
gestellten eine Herson zur unentgeltlichen Ubernahme der Verwaltung vor-
zuschlagen. Sur Benennung geeigneter Hersonen, die unter Derzicht auf
Hergütung zur UÜbernahme der Derwaltung bereit sind, haben sich die
Hrpothekenbanken in dankenswerter Weise schon bereit erklärt. Dafür,
daß der Dorgeschlagene geeignet ist, bietet die Einrichtung der in Frage
kommenden Anstalten regelmäßig ausreichende Gewähr. Der Vorgeschlagene
ist deshalb zum Derwalter zu bestellen, sofern nicht Umstände dafür vor.
liegen, daß er hierzu ungeeignet ist. Damit wird die Durchführung einer
Maßregel gesetzlich gesichert, die im Derwaltungswege bereits mit Erfolg
angebahnt ist. Schließlich ist der betreibende Gläubiger zu bestellen, wenn
er sich erbietet, die Derwaltung ohne Dergütung zu Übernehmen, und an-
zunehmen ist, daß er sie ordnungsgemäß durchführt.
Einem Derwalter, der auf Grund der Derordnung bestellt ist, darf
das Gericht die Ceistung einer Sicherheit nicht auferlegen, da eine solche
Maßnahbme ihn oft zur KNiederlegung seines Amtes nötigen und so die
Swecke der Derordnung vereiteln würde. Ciegen in der Herson des Der-
walters oder in anderen Umständen so schwerwiegende Gründe vor, daß
von einer Sicherheit nicht abgesehen werden kann, so wird der Derwalter
regelmäßig als ungeeignet anzusebben und demgemäß zu entlassen sein.
In allen Fällen, in denen die Swangsverwaltung auf einer durch den
Krieg geschaffenen Motlage beruht, sollen für die Anordnung und das
Derfahren Gebühren nicht erhoben werden (§ 5 Abs. 1). Die Gebühren-
freiheit beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen ein Derwalter auf
Grund der Derordnung bestellt wird.
Literatur.
Güthe, JW. 15 473, 545, Die Verordnung des Bundesrats über die Zwangsverwal-=
tung von Grundstücken vom 22 April 1915. — Nußbaum, JW 15 482, Die Ziele der
Verordnung vom 22. April 1915 und die Kriegsnot der GSypothekenschuldner.
88 1, 2.
Inhaltsũubersicht.
1. Die allgemelne Bedentung der Schuldner- Zwangs-- S. Die Rechiomittel im Falle des & 1.
verwaltung. A4. Die Wirkungen der Schuldner---Swangsverwalkong.
2. Die Doranesetgungen der Bestellung des Schuldners I a) Die Stellung der Aufsichtsperson.
zum Swangsverwaller. 1 b) Im übrigen.
1. Die allgemeine Bedeutung der Schuldner-Zwangsverwaltung.
Nußbaum, JW. 15 483: Als eine Abart der Zwangsverwaltung zeigt
die Grundstücksaufsicht nicht nur die allgemeinen Nachteile jeder Zwangsvoll.
streckung, sondern auch gewisse besondere Nachteile, die der Zwangs-