Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 88 1,2. 429
über die Nutzungen des Grundstücks nur mit Zustimmung der Auf-
sichtsperson verfügen, und nach §2 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 daselbst hat
die Aufsichtsperson die zu den erforderlichen Zahlungen zur Zeit nicht notwendigen
und von dem Schuldner an sie abzuführenden Beträge nach näherer Anordnung
des Gerichts verzinslich anzulegen. Sowohl in ihrer Aufsichts= wie auch in
ihrer Verwalterstellung ist die Aufsichtsperson nicht privatrechtlicher Vertreter des
Gläubigers oder des Schuldners, sondern übt — ebenso wie das Gericht und
der Verwalter — kraft gesetzlicher Machtvollkommenheit ein Amt aus.
8. Güthe, JW. 15 481: Der Zustimmung der Aussichtsperson unter-
liegen die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen, die zu den Nutzungen
des Grundstücks gehören, also insbesondere von Miet= und Pachtzinsforderungen,
die Umsetzung von Naturalnutzungen in Geld (s. § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 3V.),
insbesondere die Veräußerung von Erzeugnissen und Zubehörstücken. Hierher
gehört auch die Geltendmachung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme
erstreckt (s. § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 3VG, sowie die §§ 20, 21, 148 daselbst),
soweit darin eine Verfügung zu erblicken ist. Diese Voraussetzung trifft nicht
zu für die Geltendmachung derartiger Ansprüche im Prozeß (KG. vom 13. De-
zember 1910, KGSJ. 40 159 ff.); dagegen bedarf der Schuldner zur Erledigung
des Prozesses durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis der Zustimmung der
Aufsichtsperson, weil diese Rechtsakte außer ihrer prozessualen Bedeutung auch
die Eigenschaft privatrechtlicher Verfügungen haben (KG. a. a. O. 160 ff.).
J. Nußbaum, JW. 15 483: Ein Nachtrag zu der Verordnung, der die
Haftbarkeit der Aufsichtsperson auf den Fall des Vorsatzes beschränkte, erscheint
dringend notwendig.
i) Im übrigen.
u. Güthe, JW. 15 479: Die Anderung, die hier vor sich geht, ist die, daß
die in dem Besitze zutage tretende Ausübung des Eigentumsrechts
durch die Einleitung der Zwangsverwaltung Beschränkungen durch
das Gesetz und die Aussichtstätigkeit des Gerichts und der Aufsichtsperson unter-
worfen wird. Wird ein Dritter zum Zwangsverwalter bestellt, so tritt gleich-
falls eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts ein. Diese wird in
diesem Falle dadurch vermittelt, daß dem Verwalter der unmittelbare Besitz
zugewiesen wird, während der Schuldner zum mittelbaren Besitzer wird. Die
gleiche Rechtswirkung tritt in dem Falle der Schuldner-Zwangsver-
waltung ein. Nur wird sie hier nicht durch Schaffung des unmittelbaren
Besitzes vermittelt — eine solche Vermittelung ist hier nicht möglich, weil der
Verwalter in seiner Eigenschaft als Schuldner bereits unmittelbarer Besitzer ist —,
sondern unmittelbar durch das Gesetz, d. h. durch die gesetzliche Vorschrift
über die Bestellung des Schuldners zum Verwalter, geschaffen.
k Güthe, JV. 15 479: Der Abschluß eines über den Rahmen des §. 149
Abs. 1 hinausgehenden Mietvertrages zwischen dem Verwalter und dem
Schuldner ist zwar grundsätzlich zulässig (R. v. 21. 4. 13, Warneyer Erg.-Bd.
13 379, Jaeckel-Güthe, 3 VG. [/5) § 152 A. 5). Bei der Schuldner-Zwangs-
verwaltung ist der Abschluß eines solchen Mietvertrages jedoch nach § 181 BG.
unzulässig. Allerdings ist § 181 nicht unmittelbar anwendbar, weil der Ver-
walter nicht Vertreter des Schuldners ist, sondern kraft gesetzlicher Macht-
vollkommenheit ein Amt ausübt (s. Taeckel- Güthe, 3VG. [5] § 152 A. I,
wo auch die Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Frage angegeben isth
Indessen wird einer entsprechenden Anwendung nichts im Wege stehen. Da je-
doch der § 181 das Selbst-Vertragschließen dann für zulässig erklärt, wenn es
besonders gestattet ist, so entsteht die Frage, ob das Vollstreckungsgericht dem
Verwalter als dem Vertreter des Schuldners den Abschluß eines Mietvertrages