430 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
mit sich gestatten darf. Das R. (NRG. 71 162) hat dem Vormundsschafts-
gericht die Befugnis versagt, den Vormund zu ermachtigen, unter Abweichung
von der Regel des § 181 im Namen des einen Mündels mit sich selbst, als
dem Vertreter des anderen Mündels, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Ob die
hierfür angegebenen, den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts entnommenen
Gründe eine entsprechende Übertragung auf den vorliegenden Fall gestatten,
dürfte sehr zweifelhaft und wohl eher zu verneinen sein. Da allgemein die
Ansicht vertreten wird, daß das Aufsichtsrecht des Vollstreckungsgerichts (§ 153
Abs. 1 8VG.) auch dann einen sachlichen Eingriff in die eigentliche Verwaltungs-=
tätigkeit erlaubt, wenn es sich nicht um eine Pflichtwidrigkeit des Verwalters,
sondern nur um Zweckmäßigkeitsrücksichten handelt (Fischer-Schäfer, 8 VG. (21
5 153 A. 2b; Jaeckel-Güthe, 8VG. (5|] § 153 A. 3; Peiser, die Zwangsver-
waltung von Grundstücken, S. 96; v. d. Pfordten, ZVG. § 153 A. 3; Reinhard,
8 VG. § 153 A. I; Wolff, 3VG. (31/ § 153 A. 4), so wird anzunehmen sein,
daß das Vollstreckungsgericht dem Verwalter die Ermächtigung zum Selbst-
Vertragschließen erteilen darf und daß damit die Schranke des § 181 BGB.
beseitigt wird.
J. Güthe, JV. 15 479: Nach dem Abs. 2 des § 149 ZVW. hat, wenn
der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die
Verwaltung gefährdet, auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung
des Grundstücks aufzugeben. Auch diese Vorschrift steht grundsätzlich mit
dem Wesen der Schuldner-Zwangsverwaltung nicht im Widerspruch. Allerdings
kann der Schuldner seine Stellung als Verwalter nur dann ordnungsmäßig
ausüben, wenn er das Grundstück jederzeit betreten darf. Die im Abs. 2 vor-
gesehene Räumung des Grundstücks steht diesem Betretungsrecht aber auch nicht
notwendig entgegen. Denn sie bedeutet lediglich, daß dem Schuldner die von ihm
bisher bewohnten Räume genommen werden, daß er also nicht weiter auf dem
Grundstück wohnen darf; die Räumung hat daher mit der Ausübung des Be-
tretungsrechts nichts zu tun, wie ja auch ein Dritter, der zum Zwangsverwalter
bestellt ist, das Grundstück unabhängig davon betreten darf, ob er auf ihm wohnt
oder nicht.
5. Güthe, JW. 15 545 ff.: Da bei der Schuldner-Zwangsverwaltung
Schuldner und Zwangsverwalter — wenigstens in der größten Mehrzahl der
Fälle — ein und dieselbe Person ist, so fragt es sich, ob nicht das an den Dritt-
schuldner zu erlassende Verbot, an den Schuldner zu zahlen, dadurch entbehr-
lich oder gar unzulässig wird, daß der Schuldner in seiner Eigenschaft als Ver-
walter zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt und verpflichtet ist. Diese
Frage wird indessen zu verneinen sein. Das Zahlungsverbot bezweckt, die Be-
schlagnahme dem Drittschuldner gegenüber wirksam zu machen; denn wenn der
Drittschuldner von der Beschlagnahme keine Kenntnis hat, wird sie ihm gegen-
über erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in dem ihm das Zahlungsverbot zugestellt
wird (§ 146 Abs. 1 mit § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVEG.). Die Wirksamkeit der Be-
schlagnahme ist aber ein Rechtsakt, der unabhängig von der Person des Ver-
walters ist. Solange der Schuldner der Verwalter ist, ist es freilich gleichgültig,
ob der Drittschuldner an ihn als Verwalter oder an ihn als Schuldner zahlt.
Die Zahlung ist rechtswirksam — die Zustimmung der Aufsichtsperson ist zur
Einziehung der beschlagnahmten Ansprüche nicht erforderlich (§ 2 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 1 der Verordnung vom 22. April 1915) —, der Drittschuldner wird
also befreit und der Schuldner ist verpflichtet, die an ihn bezahlten Beträge für
die Zwecke der Zwangsverwaltung zu verwenden. Wenn aber der Schuldner aus
seiner Stellung als Verwalter entlassen wird, erhält die Zustellung des Zahlungs-
verbots praktische Bedeutung.