Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 88 6, 6. 433
Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten möglicherweise Schwierigkeiten aus der
Doppelstellung des Verwalters ergeben, die zu seiner Entlassung nach § 153
Abs. 2 führen können. Der § 153 wird insofern, als der Gläubiger in seiner
Eigenschaft als Verwalter keine Vergütung erhält, und durch § 5 Abs. 2 der
Verordnung abgeändert. Im § 154 Satz 2 und 3 ZVG. sind die Worte:
„dem Gläubiger“ zu streichen, weil die Rechnung durch den Gläubiger in seiner
Eigenschaft als Verwalter aufgestellt und daher nur dem Schuldner gelegt und
vorgelegt werden kann. Die §#§ 155 bis 158 bleiben unverändert, die nach
den §§ 157 und 158 an den betreibenden Gläubiger zu leistenden Zahlungen
hat der Verwalter an sich selbst zu leisten. Die §§ 159 bis 161 erfahren keine
Anderung: die Vorschrift des § 161 Abs. 3 kann einen Grund zur Entlassung
des Verwalters nach § 153 Abs. 2 bilden.
5.
1. Güthe, JW. 15 545 ff.: Da in Preußen die Kosten von dem Gerichts-
schreiber des Vollstreckungsgerichts zu berechnen sind (§ 12 der Kassenordnung
vom 19. März 1910, JM l. 119), so hat der Gerichtsschreiber auch die Frage zu
entscheiden, ob die Zwangsverwaltung angeordnet ist, weil der Schuldner infolge
des Krieges außerstande ist, die aus dem Grundstücke zu befriedigenden Ansprüche
zu erfüllen. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß, wenn jetzt nach
neunmonatiger Dauer des Krieges eine Zwangsverwaltung eingeleitet wird, die
durch den Krieg für den Grundbesitz herbeigeführten Schwierigkeiten allein oder
doch zum größten Teile den Schuldner in die Lage gebracht haben werden, die
zu der Zwangsverwaltung geführt hat. Wenn das Gegenteil nicht ersichtlich ist,
wird der Gerichtsschreiber daher von der Erhebung der bezeichneten Gebühren
Abstand zu nehmen haben. Dies wird um so mehr anzunehmen sein, als es
sicherlich nicht im Sinne der Verordnung liegt, wenn umfangreiche und gar mit
Kosten verknüpfte Ermittelungen über den Einfluß des Krieges auf die Lage des
Schuldners angestellt werden. Zu einer eidlichen Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen ist der Gerichtsschreiber in Preußen überdies nicht befugt.
Der Vollstreckungsrichter wird die dem Gerichtsschreiber gestellte Aufgabe dadurch
erleichtern können, daß er bei der Anhörung des Schuldners, des Gläubigers
und der Aufsichtsperson auch die Frage erörtert, ob der Schuldner infolge des
Krieges zur Erfüllung der aus dem Grundstücke zu befriedigenden Ansprüche
außerstande gesetzt worden ist.
2. Güthe, JW. 15 545 ff.: Da die Gebühr für die Anordnung der
Zwangsverwaltung (§ 124 PrGrts#G.) mit dem Erlasse des Anordnungs-
beschlusses fällig wird (Mügel, PrcKG. I61 § 131 A. 1; Jaeckel-Güthe, ZVG.
151 873 oben), so wird die Ermächtigung des § 6 Abs. 3 der Verordnung
regelmäßig nur für die am Ende jedes Jahres zu erhebende (§ 131 Abs. 1
Pr GSK.) Verfahrensgebühr (§ 130 daselbst) eintreten.
86.
1. Güthe, JW. 15 545 ff: Ob das Gericht von der Befugnis des § 6
Abs. 2 Gebrauch machen will, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die
Entlassung ist daher auch dann zulässig, wenn sie weder durch ein pflichtwidriges
Verhalten des bisherigen Verwalters noch durch mangelnde Befähigung zu dem
Verwalteramte gerechtfertigt wird. Maßgebend wird vielmehr zu sein haben, ob
anzunehmen ist, daß durch die nachträgliche Einsetzung des Schuldners in die
Verwaltung einer Zerrüttung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgebeugt wird.
Macht das Gericht von seiner Befugnis zur Entlassung des bisherigen Verwalters
Gebrauch, so treten die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung und ihr gegenseitiges
Verhältnis in Kraft. Das Gericht muß also den Schuldner zum Verwalter
Kriegsjahrbuch. 28