434 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen; es darf nicht etwa den
Bediensteten einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt (§ 3) oder den
Gläubiger (§ 4) wählen, wenn es sie für geeigneter hält. Denn die Bedeutung
des § 6 Abs. 2 ist die, daß durch die Entlassung des bisherigen Verwalters bei
den früheren Zwangsverwaltungen derselbe Rechtszustand geschaffen werden soll, wie
er für die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleiteten Zwangsverwaltungen
besteht. Fällt der bisherige Verwalter später aus anderen Gründen weg, z. B.
durch Tod, so kommt ein Ermessen des Gerichts nicht in Frage. Denn es
müssen alsdann die §§ 1, 3 und 4 angewendet und es muß der Schuldner
zum Verwalter bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
2. Güthe, JW. 15 545 ff.: Wird der Schuldner zum Verwalter bestellt,
so sind von dieser Zeit an — gleichzeitig ist auch eine Aufsichtsperson zu
ernennen — die Vorschriften der §§ 1 und 2 der Verordnung anzuwenden
(§6 Abs. 2 Halbsatz 2)0. Der § 5 Abs. 1 der Verordnung kommt in diesem
Zusammenhange nicht in Betracht, weil die Gebührenfreiheit sich nicht auf die
Fälle, in denen ein Verwalter auf Grund der Verordnung bestellt wird, beschränkt
und infolgedessen ohne weiteres, d. h. ohne Ersetzung des bisherigen Verwalters
gemäß §6 Abs. 2 der Verordnung, mit dem 22. April 1915 eingetreten ist,
falls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 gegeben sind.
6. Bekanntmachung über den dinglichen Raug öffentlicher
Lasten. Vom 22. April 1915.
(Rel. 235.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*1.
Die Ansprüche auf Entrichtung von öffentlichen Lasten eines Grund-
stücks, die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen, gewähren bis auf
weiteres ein Recht auf Befriedigung im Range der dritten Klasse des
§ 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung, soweit sie am 1. Januar 1915 noch nicht zwei Jahre rück-
ständig waren.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Sie tritt mit Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft. Den
Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt
der Bundesrat. Ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlag-
nahme des Grundstücks vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so bleiben für dieses
Verfahren die Vorschriften des § 1 in Geltung.
Begründung.
(D. N. III1 5).
„Nit dem dinglichen Range der öffentlichen Grund stücks-
lasten, die sich in einer einmaligen Leistung erschöpfen, befaßt sich die
auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangene