Bekanntmachung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten vom 22. April 1915. 435
Bekanntmachung vom 22. April 1015. Su diesen Lasten gehören vor
allem die Beiträge der Anlieger zu Straßenbaukosten verschiedener Art
(Anlegungs., Pflaster-, Kanalisationskosten und dergleichen). Der Betrag
solcher Abgaben ist Bäufig recht erbeblich, er beläuft sich nicht selten auf
viele tausend Mark für ein Grundstück. Die Aufbringung wird während
der Kriegszeit vielen sonst leistungsfähigen Grundbesitzern schwer, wenn
nicht unmöglich. Die Steuergläubiger, in Hreußen die Gemeinden, Baben
unter diesen Umständen weitge#ndes Entgegenkommen bewiesen und sind
auch weiter hBierzu bereit. Dabei ergibt sich aber eine Schwierigkeit.
Nach § 10 Mr. 5 des Gesetzes Über die Swangsversteigerung und die
Swangsverwaltung werden an öffentlichen Lasten nur die Rückstände aus
den letzten zwei Jahren vor der Beschlagnahme in der dritten Klasse vor
den Hypotbeken befriedigt, ältere Rückstände verlieren ihren Rang und
kommen erst in der siebenten Hlasse zur Hebung; in der Swangsverwaltung
werden in der dritten Klasse überhaupt keine RZückstände, sondern nur
laufende Beträge wiederkehrender Ceistungen berücksichtigt. Die Steuer-
gläubiger sind daher genötigt, die Swangsversteigerung der abgabe-
pflichtigen Grundstücke einzuleiten, ebe zwei Jahre seit dem Derfalle der
geschuldeten Lasten verstrichen sind. Um dieses Ergebnis zu vermeiden,
sielt die Derordnung vor, daß alle Rückstände nicht wiederkekrender
öffentlichen Lasten, die am l. Januar 1915 noch keine zwei Jahre rück-
ständig waren und demgemäß das Recht auf Befriedigung in der dritten
Rangklasse noch nicht verloren hatten, es bis auf weiteres bebalten. Die
Wirkung dauert an, solange die Derordnung in Kraft bleibt; es ist in
Aussicht genommen, den Seitpunkt des Außerkrafttretens geraume Seit
vorher bekanntzugeben. Diese Erstreckung des dinglichen Ranges wird
den Gläubigern weitere Stundung ermöglichen und so den betroffenen
Grundbesitzern über die aus den Geitverhältnissen erwachsene Sahlungs-
schwierigkeit binweghelfen. Bedenken gegen eine solche Maßregel find
auch im Interesse der übrigen Grundstücksgläubiger nicht zu erheben, da
sie sich auf die nach einem bestimmten Seitpunkt fällig gewordenen, nicht
wiederkehrenden Ceistungen beschränkt, ein Anschwellen bevorrechtigter
Rückstände also nicht zu besorgen ist. Nur insoweit ist auch ein Bedürfnis
nach Abbilfe hervorgetreten.
Wolff, Pr VerwA. 36 546: Die Verordnung betrifft nur die öffentlichen
Lasten eines Grundstücks. Deshalb wird z. B. die Umsatzsteuer, die nicht
dinglicher Natur ist, von der Verordnung nicht betroffen, ebensowenig die
Beiträge zur Benutzung von Wasserleitungen. Ferner sind auch nur diejenigen
Ansprüche bevorzugt, die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Es
gehören also solche Kanalisationsgebühren und solche Beiträge zur Unterhaltung
des Straßenpflasters, die regelmäßig wiederkehren, nicht hierher, sondern nur die
einmaligen oder je nach Bedarf zu zahlenden Beträge.