Bek., betr. die Bilanzen von Altiengesellschaften usw., v. 25. Februar 1915. 443
im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen ordentlichen Generalversammlung
oder Gesellschafterversammlung Fristverlängerung oder Befreiung gewähren.
Die Entscheidung der Landeszentralbehörde ist für die Gerichte bindend.
82.
Die Vorschriften des § 1 finden auf Gesellschaften, denen nach § 11
des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) die Rechtsfähigkeit
verliehen ist, enisprechende Anwendung.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei ihnen durch den Reichs-
kanzler. Das Gleiche gilt für Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art,
die ihren Sitz in den Schutzgebieten oder in den Konsulargerichtsbezirken
haben.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Begröündung.
(D. N. II. 92.)
Es ergab sich als angezeigt, gewissen Gesellschaften mit Rücksicht auf
ihre besonderen Derhältnisse für die Aufstellung der Bilanzen und sonstigen
Ausweise über die Ergebnisse des Geschäftsjahrs Fristverlängerung oder
Befreiung zu gewähren.
Nach § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist der Dorstand einer
Aktiengesellschaft verpflichtet, innerhlb der ersten drei Monate des Geschäfts-
jahrs für das verflossene Geschäftsjahr eine BZilanz, eine Gewinn- und
Derlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat und der
Generalversammlung vorzulegen; die Frist kann im Gesellschaftsvertrage
bis auf sechs Monate bemessen werden. Ferner hat nach 8 265 des
Gesetzes der Dorstand die Bilanz sowie die Gewinn- und Derlustrechnung
nach der Genebmigung durckh die Generalversammlung unverzüglich in
den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung nebst
dem Geschäftsberichte zum Handelsregister einzureichen. Die Dorstands-
mitglieder sind zur Befolgung dieser Vorschriften vom Kiegisterberichte
durch Ordnungsstrafen anzuhalten (88 510, 14). Daneben kann sie ge-
gebenenfalls für die Derletzung der ihnen in bezug auf die Bilanz ob-
liegenden Hflichten eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Derantwortung
treffen (uvgl. § 241 des HBandelsgesetzbuchs, §§ 250, 252, 244 der Kon-
kursordnung). Aus den angeführten Dorschriften können sich unter den
gegenwärtigen Derhältnissen Schwierigkeiten für solche Gesellschaften er-
geben, deren Geschäftsverkehr sich in erheblichen Umfang in
oder mit dem Ausland oder den Schutzgebieten abspielt. Sie sind
zur Aufstellung praktisch brauchbarer Abschlüsse für das abgelaufene Ge-
schäftsjabr zum Teil nicht in der Lage, weil über den ZBestand und die
rechtliche Lage ihres auswärtigen Besitzes Unsicherbeit besteht, vielfach
überhaupt jede Tachricht darüber feblt. Sivilrechtliche und strafrechtliche
Derantwortung wegen nicht rechtzeitiger Bilanzaufstellung trifft die Mitglieder
des Vorstandes allerdings nur, wenn ihnen ein Derschulden zur Last fällt.
Indessen würde die Frage aufgeworfen werden können; ob nickt die