444 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Dorstandsmitglieder, so gut es möglich ist, einen Abschluß aufzustellen und
ihn mit einem erläuternden Geschäftsberichte der Generalversammlung
innerhalb der bestehenden Frist vorzulegen Bätten. Derartige Abschlüsse
würden jedoch den Sweck, den gegenwärtigen Stand der Gesellschaft
klarzulegen, nicht erfüllen, vielmehr umgekehrrt leicht ein falsches Bild von
der Lage der Gesellschaft gewähren. Die Dorlegung einer solchen Über-
sicht an die Generalversammlung und die anschließende Bekanntmachung
in den Gesellschaftsblättern könnte für die Gesellschaft nachteilig sein.
Mag man es aber auch schon vom Standpunkt des geltenden Rechts aus
unter Umständen für zulässig halten, daß der Vorstand von der Aufstellung
und Dorlegung des Jahresabschlusses vollständig Abstand nimmt, so würden
jedenfalls die Dorstandsmitglieder vor einer schwierigen Entscheidung
stelen. Es ist daber von seiten der beteiligten Kreise der Wunsch laut
geworden, daß den Dorstandsmitgliedern Gelegenbeit gegeben würde, sich
bei einer amtlichen Stelle Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Auf-
stellung und Dorlegung der Abschlüsse unterlassen dürfen. Auch ein öffent-
liches Interesse sprach dafür, die Dorstände der Aktiengesellschaften an eine
amtliche Stelle zu verweisen, wenn sie die wichtigen Oflichten, die ihnen
der § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auferlegt, nicht erfüllen zu
können glauben. Auf Grund des § 5 des s. g. Ermächtigungsgesetzes Rat
der Zundesrat dahber die Candeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag
die im Gesetz oder Dertrage bestimmte Frist für die Aufstellung und
Dorlegung der Bilanz, der Gewinn= und Derlustrechnung sowie des Ge-
schäftsberichts zu verlängern oder auch den Dorstand für das abgelaufene
Geschäftsjallr von der Derpflichtung zur Aufstellung und Vorlegung gauz
zu befreien. Die Landeszentralbehörde kann sich auch zunächst auf eine
Fristverlängerung beschränken und später, wenn sich die Derhältnisse in-
zwischen nicht genügend geklärt haben, auf Grund eines neuen Antrags
Befreiung bewilligen. Erfolgt eine Befreiung, so hat die Aufstellung
erst für den Schluß des nächsten Geschäftsjahres zu erfolgen; die Gewinn-
und Derlustrechnung sowie der Geschäftsbericht sind alsdann naturgemäß
über zwei Geschäftsjalre zu erstrecken. Mit Zücksicht darauf, daß im
Gesellschaftsvertrage vielfach für eine bestimmte Seit die Einberufung einer
sogenannten ordentlichen Generalversammlung besonders vorgeschrieben ist,
ermächtigt die Derordnung des Bundesrats die TLandeszentralbehörde
ausdrücklich, auch für die Abhaltung einer solchen Generalversammlung
Aufschub oder Befreiung zu gewähren (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
Was die Doraussetzung der den TLandeszentralbehörden erteilten
Befugnis anlangt, so beziebt sich die Derordnung auf solche Aktien-
gesellschaften, die ihr Geschäft zu einem erbeblichen Teil in oder mit dem
Ausland oder den deutschen Schutzgebieten betreiben, oder von deren
Dermögen sich erbebliche Teile dort befinden. Die Genebmigung kann
erteilt werden, wenn infolge der durch den Krieg berbeigeführten Un-
sicherbeit über die im Ausland oder in den Schutzgebieten herrschenden
tatsächlichen oder rechtlichen Derhältnisse der Stand des Dermögens und
der Schulden sich nicht darstellen läßt. Solange sich mit Hilfe von
Schätzungen eine Ubersicht noch gewinnen läßt, soll die Genehmigung
nicht erfolgen. Die Entscheidung der Landeszentralbehörde darüber, ob
die Doraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist der Machprüfung
der Gerichte entzogen (5 1 Abf. 2).