Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

444 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
Dorstandsmitglieder, so gut es möglich ist, einen Abschluß aufzustellen und 
ihn mit einem erläuternden Geschäftsberichte der Generalversammlung 
innerhalb der bestehenden Frist vorzulegen Bätten. Derartige Abschlüsse 
würden jedoch den Sweck, den gegenwärtigen Stand der Gesellschaft 
klarzulegen, nicht erfüllen, vielmehr umgekehrrt leicht ein falsches Bild von 
der Lage der Gesellschaft gewähren. Die Dorlegung einer solchen Über- 
sicht an die Generalversammlung und die anschließende Bekanntmachung 
in den Gesellschaftsblättern könnte für die Gesellschaft nachteilig sein. 
Mag man es aber auch schon vom Standpunkt des geltenden Rechts aus 
unter Umständen für zulässig halten, daß der Vorstand von der Aufstellung 
und Dorlegung des Jahresabschlusses vollständig Abstand nimmt, so würden 
jedenfalls die Dorstandsmitglieder vor einer schwierigen Entscheidung 
stelen. Es ist daber von seiten der beteiligten Kreise der Wunsch laut 
geworden, daß den Dorstandsmitgliedern Gelegenbeit gegeben würde, sich 
bei einer amtlichen Stelle Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Auf- 
stellung und Dorlegung der Abschlüsse unterlassen dürfen. Auch ein öffent- 
liches Interesse sprach dafür, die Dorstände der Aktiengesellschaften an eine 
amtliche Stelle zu verweisen, wenn sie die wichtigen Oflichten, die ihnen 
der § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auferlegt, nicht erfüllen zu 
können glauben. Auf Grund des § 5 des s. g. Ermächtigungsgesetzes Rat 
der Zundesrat dahber die Candeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag 
die im Gesetz oder Dertrage bestimmte Frist für die Aufstellung und 
Dorlegung der Bilanz, der Gewinn= und Derlustrechnung sowie des Ge- 
schäftsberichts zu verlängern oder auch den Dorstand für das abgelaufene 
Geschäftsjallr von der Derpflichtung zur Aufstellung und Vorlegung gauz 
zu befreien. Die Landeszentralbehörde kann sich auch zunächst auf eine 
Fristverlängerung beschränken und später, wenn sich die Derhältnisse in- 
zwischen nicht genügend geklärt haben, auf Grund eines neuen Antrags 
Befreiung bewilligen. Erfolgt eine Befreiung, so hat die Aufstellung 
erst für den Schluß des nächsten Geschäftsjahres zu erfolgen; die Gewinn- 
und Derlustrechnung sowie der Geschäftsbericht sind alsdann naturgemäß 
über zwei Geschäftsjalre zu erstrecken. Mit Zücksicht darauf, daß im 
Gesellschaftsvertrage vielfach für eine bestimmte Seit die Einberufung einer 
sogenannten ordentlichen Generalversammlung besonders vorgeschrieben ist, 
ermächtigt die Derordnung des Bundesrats die TLandeszentralbehörde 
ausdrücklich, auch für die Abhaltung einer solchen Generalversammlung 
Aufschub oder Befreiung zu gewähren (§ 1 Abs. 1 Satz 2). 
Was die Doraussetzung der den TLandeszentralbehörden erteilten 
Befugnis anlangt, so beziebt sich die Derordnung auf solche Aktien- 
gesellschaften, die ihr Geschäft zu einem erbeblichen Teil in oder mit dem 
Ausland oder den deutschen Schutzgebieten betreiben, oder von deren 
Dermögen sich erbebliche Teile dort befinden. Die Genebmigung kann 
erteilt werden, wenn infolge der durch den Krieg berbeigeführten Un- 
sicherbeit über die im Ausland oder in den Schutzgebieten herrschenden 
tatsächlichen oder rechtlichen Derhältnisse der Stand des Dermögens und 
der Schulden sich nicht darstellen läßt. Solange sich mit Hilfe von 
Schätzungen eine Ubersicht noch gewinnen läßt, soll die Genehmigung 
nicht erfolgen. Die Entscheidung der Landeszentralbehörde darüber, ob 
die Doraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist der Machprüfung 
der Gerichte entzogen (5 1 Abf. 2).
	        
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