Bek., betr. die Veröffentl. der Handelsregistereintragungen usw., v. 11. Febr. 1915. 445
Neben den Aktiengesellschaften berücksichtigt die Derordnung die
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und die nach § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1000
S. 815) gegründeten Kolonialgesellschaften. Die Aktienkommanditgesell-
schaften stehen in allen hier fraglichen Beziehungen nach § 520, § 325
Tr. 1 bis 5 den Aktiengesellschaften gleich. Bei den Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind nach § 41 Abs. 2 des sie betreffenden Gesetzes
die Geschäftsführer verpflichtet, die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Der-
lustrechnung innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahrs
aufzustellen, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag eine längere, auf sechs
bis neun Monate begrenzte Frist gewährt ist. Die Feststellung der Jahres-
bilanz unterliegt nach § 46 Mr. 1 des Gesetzes der Zestimmung der
Gesellschafter; sie erfolgt regelmäßig in der Gesellschafterversammlung
(§ 48). Ahnliche Erwägungen, wie bei den Aktiengesellschaften, sprechen
dafür, die Geschäftsführer an eine amtliche Stelle zu weisen, wenn sie
nicht in der Lage zu sein glauben, rechtzeitig eine Bilanz aufzustellen.
Endlich sind auch die Kolonialgesellschaften einbezogen worden, da für sie
nach dem Gesellschaftsvertrag in bezug auf die Aufstellung, Dorlegung
und Genebmigung der Bilanz meist Bestimmungen gelten, die den für
die Aktiengesellschaften bestehenden nachgebildet sind, und sich bei ihnen
die der Bilanzaufstellung entgegenstehenden Schwierigkeiten der Matur der
Sache nackh besonders geltend machen. Bei den Kolonialgesellschaften
sowie bei solchen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Baftung, die in den Schutzgebieten
oder Konsulargerichtsbezirken ihren Sitz haben, soll an die Stelle der
Landeszentralbehörde der Reichskanzler treten (§ 2 Abs. 2).
Für Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschafien, deren Geschäftsbetrieb sich in erbeblichem Umfang auf das
Ausland oder die Schutzgebiete erstreckt, konnte es bei den bestebenden
Vorschriften bewenden. Die Aufstellung der Jahresabschlüsse ist Bier eine
innere Angelegenbeit der Firma; eine Dorlegung an eine Generalver-
sammlung, eine Deröffentlichung sowie eine Einreichung zum Handels-
register kommt nicht in Betracht. Sweifel darüber, wie Dermögensstücke
der bezeichneten Art in die Bilanz aufzunehmen sein werden, mögen sich
zwar unter Umständen auch für solche Geschäfte ergeben. Sie können
aber Nachteile nicht im Gefolge haben; es kann in derartigen Fällen
den verantwortlichen Hersonen überlassen bleiben, eine Ubersicht über das
Dermögen anzufertigen, soweit und so gut es ihnen nach Lage der Sache
möglick ist.
III. Bekauntmachung, betreffend die Veröffentlichung der
Handelsregistereintragungen usw. Vom 11. Februar 1915.
(R#l. 71.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den Reichskanzler
zu ermächtigen, bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter