450 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
IV. Das Derfahren der Dertreterbestellung ist ein Antragsverfahren.
1. Allgemeine Wirkungen.
Schlegelberger a. a. O. 256 (68): Daraus folgt z. B., daß das Gericht den
zurückweisenden Bescheid nur auf Antrag ändern (§ 18 Abs. 1 Halbs. 2 FG#.)
und gegen die Ablehnung des Antrags eines Beteiligten ein anderer Beteiligter
Beschwerde nicht erheben kann (§ 20 Abs. 2 FGG.).
2. Antragsrecht.
a) Schlegelberger a. a. O. 256 (68): Als beteiligt und demgemäß als an-
tragsberechtigt sind anzusehen die Geschäftsführer, falls er satzungsgemäß be-
steht der Aufsichtsrat und die Liquidatoren. Mangels abweichender Bestimmung
der Satzung für das Recht zur Berufung der Versammlung müssen sämtliche
Geschäftsführer und Liquidatoren und der gesamte Aufsichtsrat den Antrag stellen.
Beteiligt und damit antragsberechtigt ist auch die im § 50 GmbG. bezeichnete
einberufungsberechtigte Minderheit. Aber auch den einzelnen Gesellschaftern wird
das Antragsrecht nicht zu versagen sein, desgleichen denen, die für sie das Ge-
sellschaftsrecht ausüben, ihren Konkursverwaltern und dem verwaltenden Testa-
mentsvollstrecker, ferner auch dem Pfandgläubiger. Dagegen wird abgesehen hier-
von das Antragsrecht zu versagen sein Gläubigern der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters, desgleichen dem Nacherben, wenn ein Geschäftanteil zu einer noch
nicht erledigten Vorerbschaft gehört. Antragsberechtigt ist auch der Gesellschafter,
um dessen Vertretung es sich handelt, selbst. Es ist nicht für unzulässig zu er-
achten, daß ein Gesellschafter, der ins Feld rückt, auf alle Fälle einen Antrag
auf Vertreterbestellung bei dem Sitzgerichte stellt. Auch seine Angehörigen können
unter Umständen als von ihm vorsorglich Beauftragte den Antrag stellen.
bv) BerlAnwV Komm., JW. 14 1103: Beteiligter ist jeder, der an der Ab-
haltung der Versammlung ein rechtliches Interesse hat, insbesondere auch ein
anderer Gesellschafter.
3. Inhalt des Antrags.
a) Schlegelberger a. a. O. 257 (69): Der Antrag ist zu richten auf Bestellung
eines Vertreters „zur Entgegennahme der Lad ung sowie zur Ausübung
der Rechte des Gesellschafters bei der Beschlußfassung"“. Ein An-
trag, der sich auf die Bestellung zur Entgegennahme der Ladung beschränken
würde, wäre unzulässig. Denn ohne den Willen des Gesellschafters (und das ist
der Regelfall) kann nicht seine Ladung zur Versammlung durchgeführt werden,
ohne ihm gleichzeitig die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen.
b) Schlegelberger a. a. O. 257 (69): Daß der Vertreter nur im Hinblick auf
eine bestimmte Versammlung bestellt werden könne, ist in der Bekanntmachung
nicht gesagt. Der Vertreter kann als Ladungsempfänger und Teilnahmevertreter
auch bis auf weiteres (vorbehaltlich der Prüfung der Fortdauer des Bedürfnisses)
beantragt und bestellt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bek. kann der Ver-
treter auch „zur Ausübung sonstiger dem Gesellschafter in bezug auf die Führung
der Geschäfte zustehenden Rechte“ ermächtigt werden. Ob diese Ermächtigung
nur erteilt werden darf, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, kann zweifelhaft
sein. Man könnte für die Verneinung der Frage anführen, daß dem Gerichte
vielleicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, bei der Vertreterbestellung auch
das besondere Interesse des Gesellschafters zu berückfichtigen. Richtiger erscheint
indessen die Bejahung, da die ganze Verordnung doch wohl nur im Interesse der
Beteiligten gegeben ist. Im Ausdrucke schließt sich die Bestimmung an § 45
Abs. 1 GmbG. an. Welche Rechte in Betracht kommen, ergibt sich danach
neben §§ 46 ff. Gmb,G. aus der Satzung.