Bek. über die Ladung zur Gesellschaftsversammlung einer G. m. b. H. v. 8. Okt. 14. 451
o) Sintenis a. a. O. Nachtr. 28, Schlegelberger a. a. O. 257 (69): Zur
Wahrnehmung der Rechte, welche nach dem Gesetz oder der Satzung anderen
Organen der Gesellschaft zustehen, kann der Vertreter nicht ermächtigt werden.
So kann der Vermeter z. B. nicht zur Geschäftsführung selbst (im Gegensatze zu
den beschränkenden Rechten, von denen § 37 Abs. 1 Gmb G. handelt) ermächtigt
werden. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Vertretung es
sich handelt, gleichzeitig Geschäftsführer ist, denn die Geschäftsführung ist ein
Recht, welches ihm neben seinem Gesellschaftsrechte zusteht, und nicht selbst ein
Gesellschafterrecht. Für die Bestellung eines Geschäftsführers durch das Amts-
gericht ist §9 29 BGBB. maßgebend. A. M. Bendix a. a. O. 55.
4. Prüfung des Antrags.
Schlegelberger a. a. O. 258 (70): Die Prüsung des Sitzgerichts hat sich auch
auf die vormundschaftsrechtliche Frage nach der Möglichkeit einer Pflegerbestellung
zu erstrecken. Hat das Vormundschaftsgericht jedoch bereits die Bestellung eines
Pflegers abgelehnt, so steht die Unmöglichkeit einer Pflegerbestellung für das
Sitzgericht fest, denn es ist davon auszugehen, daß wenn das Gesetz eine Ver-
fügung einer Behörde überträgt, dieser zugleich die Entscheidung darüber zuge-
wiesen ist, ob die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Verfügung zu-
läßt, vorliegen. In der Beurteilung des Tatbestandes kann möglicherweise das
Sitzgericht von dem Pflegschaftsgericht abweichen, so kann z. B. das Sitzgericht
die Unmöglichkeit der Ladung durch eingeschriebenen Brief feststellen, während
das Pflegschaftsgericht sie verneint hat. Liegen in der Person des Gesellschafters
an sich die Voraussetzungen für die Vertreterbestellung vor, so kann trotzdem die
Bestellung abgelehnt werden, so z. B. wenn das Sitzgericht weiß, daß der Ge-
sellschafter verstorben ist oder seinen Geschäftsanteil abgetreten hat oder daß an
dem Geschäftsanteile des Gesellschafters ein Nießbrauch oder ein mit Ubertragung
der,Gesellschafterrechte verbundenes rechtsgeschäftliches Pfandrecht besteht, so daß
nicht der Gesellschafter, sondern der Nießbraucher oder Pfandgläubiger zur Ver-
sammlung zuzuziehen ist.
5. Auswahl des Vertreters.
Schlegelberger a. a. O. 258 (70):; Bei der Auswahl des Vertreters
ist zu vermeiden, daß eine Person zum Vertreter bestellt wird, deren Interessen
denen des Gesellschafters widerstreiten. Nicht unzulässig ist es, für mehrere Ge-
sellschafter denselben Vertreter zu bestellen. Der Vertreter ist nicht gehindert,
für die mehreren von ihm vertretenen Gesellschafter verschieden zu stimmen (Staub-
Hachenburg Gmb G.“ 6 zu 6 47). Die Bestellung wird wirksam mit der Be-
kanntmachung an den Vertreter (§ 16 Abs. 1 FSG.). Ob dem Vertreter ein
Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zusteht, richtet sich nach den schuld-
rechtlichen Beziehungen des Vertreters zum vertretenen Gesellschafter oder zum
Antragsteller. Über den Anspruch entscheidet das Prozeßgericht, eine Festsetzung
durch das Sitzgericht findet nicht statt.
V. Fristverlängerung.
1. Schlegelberger a. a. O. 259 (71): Die Zulässigkeit Fristverlängerung
ist von einem Antrage nicht abhängig, sie kann auch von Amts wegen erfolgen,
findet naturgemäß jedoch nicht ohne Anregung statt. Die Verfügung, durch
welche die Frist verlängert wird, wird nicht schon mit der Bekanntmachung an
den Vertreter wirksam. Erforderlich ist vielmehr außerdem die Bekanntmachung
an den Einberufer der Versammlung, also je nach Lage des Falles an die Ge-
schäftsführer, Liquidatoren, den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterminderheit.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so genügt es, wenn die Verfügung
einem von ihnen bekannt gemacht wird (§ 35 Abf. 2 Satz 3 Gmb G.). Das-
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