452 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
selbe ist anzunehmen, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind (Staub-Hachenburg
Gmbe# G. 11 zus§ 68). Hinsichtlich des Aufsichtsrats entscheidet die Satzung.
Erfolgt die Vertreterbestellung nicht nur für die einzelne Versammlung, sondern
bis auf weiteres (40), so muß die Bekanntmachung der gleichfalls bis auf
weiteres ergangenen Fristbestimmung stets auch an die Geschäftsführer oder Li-
quidatoren erfolgen, also auch dann, wenn die veranlassende Versammlung aus-
nahmsweise nicht von ihnen einberufen ist, weil sonst die Wirksamkeit der Frist-
bestimmung ihrem Zwecke entgegen sich über die veranlassende Versammlung nicht
erstreckt.
2. BerlAnwVKomm., W. 14 1103: Die Frist ist so zu verlängern, daß
der Vertreter oder Pfleger sich mit dem Gesellschafter in Verbindung setzen und
dessen Willensmeinung einholen kann.
VI. Aufhebung der Dertretung.
Schlegelberger a. a. O. 260 (72): Die Vertretung ist aufzuheben, wenn
das Bedürfnis weggefallen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Bek.). Die Vorschrift hat eine
doppelte Bedeutung. Das Sitzgericht hat von Amtswegen darüber zu wachen,
daß die Vertretung nicht fortbestehen bleibt, wenn eine der Voraussetzungen
fortgefallen ist, namentlich also sobald eine Pflegschaft angeordnet wenn kann
und gar angeordnet ist Zu diesem Zwecke ist es als Pflicht des Pflegschafts-
gerichts zu betrachten, das Sitzgericht von der Pflegerbestellung zu benachrichtigen.
Die Vertretung endigt nicht selbsttätig mit Fortfall eines Tatbestandsmerkmals,
sondern nur durch Aufhebung. Mit dem Fortfalle des Gesellschaftsrechts des
Vertretenen wird die Vertretungsmacht des bestellten Vertreters inhaltlos. Der
Vertreter kann z. B. das in der Satzung dem Gesellschafter eingeräumte Recht
auf Büchereinsicht trotz Rückkehr des Vertretenen in die Heimat und trotz Be-
stellung eines Pflegers für ihn ausüben, bis die Vertretung aufgehoben ist, da-
gegen nicht mehr, wenn der Vertretene aus der Gesellschaft ausgeschieden ist,
mag auch die Vertretungsanordnung noch nicht aufgehoben sein. Andererseits
wird anzunehmen sein, daß die Vertretungsmacht auch für diesen Fall bis zur
Aufhebung durch das Sitzgericht fortbesteht. Das ist wesentlich für den Fall,
daß über das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft Zweifel herrschen.
Insbesondere ist entsprechend § 1921 Abs. 2 Satz 1 BGB. für richtig zu halten,
daß die Vertretung nicht schon mit dem Tode des Abwesenden, sondern auch in
diesem Falle erst mit der Aufhebung endet.
VII. Zechtsmittel.
Schlegelberger a. a. O. 261 (73): Gegen die Entscheidungen des Sitzgerichts
findet die Beschwerde nach §§ 19 ff. FGG. statt. Für die Entscheidung über
die erste Beschwerde ist die Zivilkammer, nicht die Kammer für Handelssachen
zuständig, da unter „Handelssachen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG.
nur die im 7. Abschnitte des FG#G. behandelten und die in anderen Gesetzen den
Vorschriften dieses Abschnitts unterstellten Angelegenheiten anzusehen sind. Ist
die Ladung an den Vertreter erfolgt und das Stimmrecht ausgeübt, so ist die
Beschwerde mangels praktischer Bedeutung einer Beschwerdeentscheidung nicht mehr
zulässig, falls sich die Bestellung auf die veranlassende Versammlung beschränkt.
Ist deshalb die gegen die Vertreterbestellung eingelegte Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos, so wird eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 2. 3
FGG. geboten sein.
VIII. Wirksamkeit irrtümlicher Bestellung.
Schlegelberger a. a. O. 262 (74): Mit dem Abs. 2 des § 1 Bek. ist aus-
gesprochen, daß eine Vertreterbestellung nicht nichtig ist, wenn die Voraussetzungen