Bek., betreffend die Revision der eingetragenen Genossenschaften, v. 8. Sept. 1914. 453
des § 1 nicht vorliegen. Bendix, Kriegssonderrecht 55 bedauert, daß nicht eine
entsprechende Bestimmung für die auf Grund des B##. angeordnete Pflegschaft
getroffen ist. Dabei ist übersehen, daß dieser Grundsatz für die Pflegschaften des
Be#., von wenigen hier in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, von
der herrschenden Meinung in Wissenschaft und Rechtsprechnung bereits auf Grund
des bisherigen Rechtes anerkannt war (Schlegelberger FG#G.2 6 zu § 7). Seine
Ergänzung findet § 1 Abs. 2 Bek. in § 32 FG#G., wonach auch die Aufhebung
einer Vertretungsanordnung, falls diese nicht wegen Mangels der sachlichen Zu-
ständigkeit unwirksam ist, auf die Wirksamkeit der inzwischen von dem Vertreter
oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß hat.
V. Bekanntmachung, betreffend die Revision der eingetragenen
Genossenschaften. Vom 8. September 1914.
(RGBL 400.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
s 1.
Die Frist, innerhalb deren nach § 53 des Gesetzes, betreffend die
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 810),
die Einrichtungen der eingetragenen Genossenschaften und ihre Geschäfts-
führung einer Prüfung durch einen Revisor zu unterwersen sind, wird
bis auf weiteres um vier Monate verlängert.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bearündung.
(D. 90.)
NMach 8 55 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, in der Fassung vom 20. Mai 1808 (Reichs-Gesetzbl.
S. 810), sind die Einrichtungen der Genossenschaft und ihre Geschäfts-
führung mindestens in jedem zweiten Jahre der Hrüfung durch einen
sachverständigen Revisor zu unterwerfen. Die Frist ist so zu berechnen,
daß innerhalb zweier Jahre nach Beendigung der letzten Revision die neue
Revision zu beginnen hat (zu vergl. die Begründung zum § 40 des Ent.-
wurfs des Genossenschaftsgesetzes, Drucksachen des Reichstags 1888/80
Nr. 28, Stenographische Berichte des Reichstags Bd. 108, S. 225). Infolge
der kriegerischen Ereignisse, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß ein großer
Teil der Revisoren der mit der Revision beauftragten Genossenschaftsver-
bände zu den Fahnen einberufen ist, wird es vielfach unmöglich sein, die
Revisionen rechtzeitig vorzunebmen. Mach einem aus Genossenschaftskreisen
gemachten Dorschlag ist daber die Frist für die Revision bis auf weiteres
um vier Monate verlängert worden. Es ist auch angeregt worden, die
sechsmonatige Frist für die Deröffentlichung der Jahresbilanz (Genossen-
schaftsgesetz § 53 Abs. 2) zu verlängern. Dies erschien indessen nicht not-
wendig. In der Regel wird es möglich sein, die Bilanz auch unter den