Bek. über die Vertretung eines Genossen in der Generalvers. usw. v. 17. Dez. 1914. 455
merken und das zur Eintragung in die Liste Erforderliche unverzüglich
nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen.
8 3.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft.
Begründung.
(D. N. II. 90.)
Nach § 45 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften, können die Genossen ihr Stimmrecht in der General.
versammlung der Regel nach nur persönlich, nicht durch Bevollmächtigte,
ausüben. Demgegenüber hat der Bundesrat im Interesse der Kriegsteil-
nehmer allgemein zugelassen, daß sie ihre Stimmen durch einen mit
schriftlicher Dollmacht versehenen Bevollmächtigten abgeben (§ 1l). Dabei
ist — abweichend vom § 45 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes — auch die
Dertretung mehrerer Kriegsteilnehmer durch den gleichen Bevollmächtigten
gestattet, da ein Genosse vom Felde aus in der Regel nicht wird feststellen
können, ob die Herson, an die er sich wenden will, nicht schon von einem
anderen Genossen bevollmächtigt ist.
In der gleichen Bundesratsverordnung ist eine Dorschrift über das
Ausscheiden von Genossen aus der Genossenschaft gegeben. Nach § 70
des Genossenschaftsgesetzes scheidet der Genosse in den Fällen der 88 65
bis 68, insbesondere im Falle der Kündigung, erst mit dem Schlusse des
Geschäftsjahrs aus, in welchem das Ausscheiden in die vom Gerichte
geführte Liste der Genossen eingetragen worden ist. Es mußte damit
gerechnet werden, daß es in einzelnen Grenzbezirken, in denen infolge des
Krieges ein kürzerer oder längerer Stillstand der Rechtspflege eingetreten
ist, nicht möglich sein würde, die Eintragung in die Liste bis zum Schlusse
des laufenden Geschäftsjahrs herbeizuführen. Deshalb soll nach § 2 der
VDerordnung, falls in einem Gerichtsbezirk ein, wenngleich nur vorüber-
gehender, Stillstand der Rechtspflege eingetreten ist, das Ausscheiden auch
ohne Eintragung wirksam werden. Um Beweisschwierigkeiten vorzubenugen,
ist darauf, ob trotz des Stillstandes der Reckhtspflege die Eintragung etwa
noch möglich gewesen wäre, kein Gewicht gelegt. Die Derpflichtung des
Dorstandes zu den für die Eintragung erforderlichen Anmeldungen bleibt
jedoch, wie im § 2 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt ist, unberührt. Für den
Fall, daß der Dorstand dieser Oflicht nicht so rechtzeitig, wie das Genossen=
schaftsgesetz es im § 60 vorschreibt, nachkommen konnte, soll er das
Ausscheiden in dem von ihm geführten Derzeichnis der Genossen vermerken
und das zur Eintragung in die gerichtliche Liste Erforderliche nach Weg-
fall des Hindernisses unverzüglich nachholen.
Die preuß. AV. vom 12. Januar 1915 (JMM l. 8) weist darauf hin, daß
mit Rücksicht auf die Bestimmungen der V. vom 17. Dezember 1914 die Liste
der Genossen bei denjenigen Amtsgerichten, bei denen seit Ausbruch des Krieges
ein wenngleich nur vorübergehender Stillstand der Rechtspflege vorgelegen hat,
nicht immer mit der wahren Rechtslage in Ubereinstimmung stehe. Zur Ver-
hütung von Nachteilen, die sich hieraus ergeben können, macht sie diesen Amts-
gerichten zur Pflicht, bis auf weiteres Personen, die die Liste der Genossen ein-
sehen, oder denen Abschriften aus ihr erteilt werden, auf die Bekanntmachung
ausdrücklich hinzuweisen und über ihre Wirkung aufzuklären.