456 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
D. Handelsgeschäfte.
I. Lieferungs= und Sahlungsbedingungen (Konventionen).
1. D. 34: Nach dem Ausbruche des Krieges hatten verschiedene Vereinigungen
zur Wahrung einheitlicher Lieferungs= und Zahlungsbedingungen inmmer-
halb gleichartiger Betriebsgruppen (Konventionen, Konditionenkartelle) Beschlüsse
gefaßt, die eine Milderung früher festgesetzter Bedingungen ausdrücklich aus-
schlossen und dadurch ihre Mitglieder verhindern wollten, der durch den Krieg
geschaffenen veränderten wirtschaftlichen Lage ihren Abnehmern gegenüber Rech-
nung zu tragen. Teilweise wurde der Versuch gemacht, diese Bedingungen, ins-
besondere durch die Vorschrift sofortiger Barzahlung, noch zu verschärfen. Diese
Bestrebungen haben zu lebhaften Klagen der Abnehmer Anlaß gegeben, da sie
geeignet waren, das wirtschaftliche Leben schwer zu gefährden. An die Reichs-
leitung sind von verschiedenen Seiten die Anregungen herangetreten, im Wege
der Gesetzgebung diesem Vorgehen der Konventionen zu begegnen. Eine solche
Regelung ist jedoch nicht ohne Bedenken; ein derartiger gesetzlicher Eingriff in
die während der Friedenszeit geschlossenen Abreden über die Lieferungs= und
Zahlungsbedingungen zwischen Lieferanten und Abnehmern kann leicht ein Aus-
einanderfallen der Konventionen zur Folge haben, und es muß immerhin fraglich
erscheinen, ob es nach Friedensschluß gelingen würde, die in jahrelanger Friedens-
arbeit geschaffenen Verbände, deren Verdienste um das Wirtschaftsleben nicht zu
bezweifeln sind, wieder neu zu organisieren. Diese Erwägungen haben dazu ge-
führt, zunächst den Weg der Verhandlung mit den Verbänden zu beschreiten,
wodurch es bisher in fast allen wesentlichen Fällen gelungen ist, den berechtigten
Interessen der Abnehmer Geltung zu verschaffen.
2. Zu vergleichen
a) Bekanntmachung über den Anbau von Zuckerrüben vom 4. März 1915
(Röl. 126) § 1 f(ü. 732.
b) Bekanntmachung über Verwendung von Rohzucker vom 19. Februar 1915
(Rl. 205 f. 683.
e) Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs vom
4. März 1915 (Rol. 131) f. 658.
II. 1. Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen
Zeitgeschäfsten in Waren. Vom 4. August 1914.
(RGBl. 336.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und Reichstags was folgt:
81.
Der Bundesrat kann anordnen, daß Börsentermingeschäfte in Waren,
die gemäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215)
zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67 des
Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach den Geschäftsbedingungen
einer deutschen Börse vor dem 1. August 1914 abgeschlossen und erst
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen sind, mit dem Inkraft=