Ges., betr. d. Abwickelung v. börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, v. 4. Aug. 1914. 457
treten der Anordnung so anzusehen sind, als ob ein Vertragsteil gemäß
eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist.
82.
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Geschäfts-
bedingungen (§ 50 Abs. 2, § 67 Abs. 1 des Börsengesetzes) das Geschäft
geschlossen ist, setzt einen Liquidationspreis fest.
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsenvorstand
zu hören. Die Marktlage vor der Erklärung des Zustandes der drohenden
Kriegsgefahr ist bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
*ie
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so kann
der Käufer vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Verkäufer vom
Käufer den Unterschied verlangen. In der Anordnung des Bundesrats
ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung zu bestimmen.
84.
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand den Erlaß
der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen aus-
geschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt
hat, finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
5 5.
Der Bundesrat kann die im § 1 bezeichnete Anordnung allgemein
oder für einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen.
6.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründang.
Durch den Kriegszustand ist für die Kreise, die am Börsentermin-
geschäft in Waren und an dem börsenmäßigen Seithandel in Getreide
und Mehl nach den vom Bundesrate gemäß § 67 des Boörsengesetzes
genehmigten Geschäftsbedingungen (Bekanntmachung vom 29. Mai 1008,
Reichs-Gesetzbl. S. 240) beteiligt sind, und für den Warenmarkt überhaupt
eine bedrohliche Lage eingetreten. Ein Teil der Hroduktenbörsen hat die
Rotierung von Hreisen für den GSeithandel eingestellt, da die Grundlagen
für eine kaufmännische Berechnung fortgefallen sind. Wer vorher an
dieser Zehörde Geschäfte auf Seit abgeschlossen kat, kann dabher weder
sein Risiko Überseben noch es durch Gegengeschäfte ausgleichen. Geschäfte
über alsbaldige Warenlieferungen werden dadurch zum Schaden der All-
gemeinkeit, die ein entscheidendes Interesse an einer verständigen Ge-
staltung der Warenpreise hat, im hohen Grade erschwert.
Da im Gegensatze zum Ausland die Geschäftsbedingungen für den
Warenkandel an wichtigen deutschen Börsen, zum Beispiel in Berlin,
keine Handhabe zu einer vorzeitigen Abwickelung der Seitgeschäfte bieten,
will der Entwurf nach dem Dorbild auswärtiger Börsenbedingungen die
alsbaldige Abwickelung von allen solchen schwebenden Seitgeschäften,