Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Ges., betr. d. Abwickelung v. börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, v. 4. Aug. 1914. 457 
treten der Anordnung so anzusehen sind, als ob ein Vertragsteil gemäß 
eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. 
82. 
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Geschäfts- 
bedingungen (§ 50 Abs. 2, § 67 Abs. 1 des Börsengesetzes) das Geschäft 
geschlossen ist, setzt einen Liquidationspreis fest. 
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsenvorstand 
zu hören. Die Marktlage vor der Erklärung des Zustandes der drohenden 
Kriegsgefahr ist bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 
*ie 
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so kann 
der Käufer vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Verkäufer vom 
Käufer den Unterschied verlangen. In der Anordnung des Bundesrats 
ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung zu bestimmen. 
84. 
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand den Erlaß 
der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen aus- 
geschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt 
hat, finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
5 5. 
Der Bundesrat kann die im § 1 bezeichnete Anordnung allgemein 
oder für einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen. 
6. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Begründang. 
Durch den Kriegszustand ist für die Kreise, die am Börsentermin- 
geschäft in Waren und an dem börsenmäßigen Seithandel in Getreide 
und Mehl nach den vom Bundesrate gemäß § 67 des Boörsengesetzes 
genehmigten Geschäftsbedingungen (Bekanntmachung vom 29. Mai 1008, 
Reichs-Gesetzbl. S. 240) beteiligt sind, und für den Warenmarkt überhaupt 
eine bedrohliche Lage eingetreten. Ein Teil der Hroduktenbörsen hat die 
Rotierung von Hreisen für den GSeithandel eingestellt, da die Grundlagen 
für eine kaufmännische Berechnung fortgefallen sind. Wer vorher an 
dieser Zehörde Geschäfte auf Seit abgeschlossen kat, kann dabher weder 
sein Risiko Überseben noch es durch Gegengeschäfte ausgleichen. Geschäfte 
über alsbaldige Warenlieferungen werden dadurch zum Schaden der All- 
gemeinkeit, die ein entscheidendes Interesse an einer verständigen Ge- 
staltung der Warenpreise hat, im hohen Grade erschwert. 
Da im Gegensatze zum Ausland die Geschäftsbedingungen für den 
Warenkandel an wichtigen deutschen Börsen, zum Beispiel in Berlin, 
keine Handhabe zu einer vorzeitigen Abwickelung der Seitgeschäfte bieten, 
will der Entwurf nach dem Dorbild auswärtiger Börsenbedingungen die 
alsbaldige Abwickelung von allen solchen schwebenden Seitgeschäften,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.