Bek., betr. Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, v. 24. Aug. 14. 459
82.
Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß
§3 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) ergeben,
wird bestimmt:
1. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn han-
delt, bei denen die Lieferung vereinbart ist
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914,
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914;
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 30. No-
vember 1914 bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungs-
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. ab-
zuziehen sind;
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, bei
denen die Lieferung vereinbart ist
a) für die Monate August und September 1914: auf den 1. Sep-
tember 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914,
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914;
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. No-
vember 1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungs-
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. ab-
zuziehen sind;
3.soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und Kautschuk
handelt: auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungsmonats:
4. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und um
Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in Ge-
treide und Mehl handelt: auf den 15. September 1914, mit der
Maßgabe, daß bei Geschäften, die nach dem 30. September zu er-
füllen sind, für die Zeit vom 15. September 1914 bis zum ersten
Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen nach dem
Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind.
83.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkuͤndung in Krast.
Begründung.
(D. 32.)
Von bedrohlichem Einfluß war der Kriegszustand namentlich auf die
laufenden Geschäfte des Börsenterminhandels in Waren und des
börsenmäßigen Seitkandels in Getreide und Mehl, der sich nach
den gemäß § 67 des Börsengesetzes vom Bundesrat genebmigten Geschäfts.