Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

460 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
bedingungen vollziebt. Denn mit Einstellung der Notierung von Börsen- 
preisen für den Seithandel fiel die Grundlage für die kaufmännische Be- 
rechnung weg. Das Risiko der Geschäfte ließ sich deshalb nicht mehr 
übersehen und auch nicht durch Gegengeschäfte ausgleicken. Eine ver. 
ständige Gestaltung der Warenpreise wurde dadurch äußerst erschwert. Um 
den daraus sich ergebenden Wißständen zu begegnen, wurde der Bundes- 
hat bereits durch das Gesetz vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) 
ermächtigt, anzuordnen, daß Börsentermingeschäfte in Waren, die gemäß 
§ 50 Abs. I des Börsengesetzes zum Börsenterminkha#ndel zugelassen sind 
und Geschäfte der im §67 des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie, 
nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 1014 
abgeschsossen und erst nach dem 4. August 1014 als dem Tage des In- 
krafttretens dieses Motgesetzes zu erfüllen sind, so angesehen werden sollen, 
als ob ein Dertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück- 
getreten ist. Das Geschäft wurde also nicht völlig kraftlos, sollte vielmehr 
auch weiter rechtliche Folgen haben, und zwar dabin, daß nunmehr eine 
Derpflichtung zur Sahlung des Unterschieds zwischen dem Dertragspreis 
und einem Liquidationspreis eintrat. Dieser Liquidationspreis sollte für 
jede Börse besonders festgestellt werden, da für die einzelnen Geschäfte 
die Geschäftsbedingungen der betreffenden Börse und die örtlichen Ver— 
hältnisse maßgebend waren. Er war deshalb nicht vom Bundesrat, sondern 
von der Landeszentralbehörde als der obersten Börsenaussichtsstelle fest- 
zusetzen, und zwar nach Anhörung des Börsenvorstandes. Bei der Fest- 
setzung des Liquidationspreises soll die Marktlage vor der Erklärung des 
Zustandes der drohenden Kriegsgefahr berücksichtigt werden. Die An- 
ordnung selbst, für welche Warengattungen eine solche Liquidation der 
Geitgeschäfte zulässig sein sollte, war dagegen nicht den Candeszentral. 
behörden, sondern dem Bundesrat zu üÜübertragen, weil die Anordnungen 
für Börsen in verschiedenen Zundesstaaten notwendig werden konnten. 
Der Zundesrat sollte dies allgemein oder für einzelne Warengattungen 
oder für einzelne Börsen bestimmen können; dabei war auch der Geitpunkt 
für die Fälligkeit der Forderung festzusetzen. Entsprechend sollten diese 
Vorschriften auf solche Zörsentermingeschäfte angewendet werden, für welche 
der Börsenvorstand den Erlaß der Anordnung, daß sie von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 des 
VBörsengesetzes ausgesetzt hat. — Don dieser Befugnis auf Grund des 
Gesetzes vom 4. August 10l14 hat der Bundesrat entsprechend dem hervor- 
getretenen Bedürfnis Gebrauch gemacht für Börsentermingeschäfte in 
Kupfer, Sinn, Sucker, Baumwolle und Kaffee sowie für Geschäfte nach 
§ 07 des Börsengesetzes in Getreide und Wehl, endlich für Börsentermin- 
geschäfte in Kautschuk, für die der Börsenvorstand in HKamburg den Erlaß 
der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen aus- 
geschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat. 
Ausgeschlossen hiervon sind Geschäfte, die beim Inkrafttreten der An- 
ordnung (25. August 1014) von einem Dertragsteil rechtswirksam erfüllt 
sind. Die Anordnung des Bundesrats hat gleichzeitig entsprechend der 
Börsengeschäftslage den Heitpunkt für die Fälligkeit der Ansprüche auf 
Sahlung des Unterschiedes zwischen dem Dertragspreis und dem Ciquidations- 
preis näher für die Geschäfte in Kaffee und Kautschuk auf den ersten Tag 
des vereinbarten Lieferungsmonats, im übrigen aber je nach der Gattung
	        
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