460 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
bedingungen vollziebt. Denn mit Einstellung der Notierung von Börsen-
preisen für den Seithandel fiel die Grundlage für die kaufmännische Be-
rechnung weg. Das Risiko der Geschäfte ließ sich deshalb nicht mehr
übersehen und auch nicht durch Gegengeschäfte ausgleicken. Eine ver.
ständige Gestaltung der Warenpreise wurde dadurch äußerst erschwert. Um
den daraus sich ergebenden Wißständen zu begegnen, wurde der Bundes-
hat bereits durch das Gesetz vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 336)
ermächtigt, anzuordnen, daß Börsentermingeschäfte in Waren, die gemäß
§ 50 Abs. I des Börsengesetzes zum Börsenterminkha#ndel zugelassen sind
und Geschäfte der im §67 des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie,
nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 1014
abgeschsossen und erst nach dem 4. August 1014 als dem Tage des In-
krafttretens dieses Motgesetzes zu erfüllen sind, so angesehen werden sollen,
als ob ein Dertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück-
getreten ist. Das Geschäft wurde also nicht völlig kraftlos, sollte vielmehr
auch weiter rechtliche Folgen haben, und zwar dabin, daß nunmehr eine
Derpflichtung zur Sahlung des Unterschieds zwischen dem Dertragspreis
und einem Liquidationspreis eintrat. Dieser Liquidationspreis sollte für
jede Börse besonders festgestellt werden, da für die einzelnen Geschäfte
die Geschäftsbedingungen der betreffenden Börse und die örtlichen Ver—
hältnisse maßgebend waren. Er war deshalb nicht vom Bundesrat, sondern
von der Landeszentralbehörde als der obersten Börsenaussichtsstelle fest-
zusetzen, und zwar nach Anhörung des Börsenvorstandes. Bei der Fest-
setzung des Liquidationspreises soll die Marktlage vor der Erklärung des
Zustandes der drohenden Kriegsgefahr berücksichtigt werden. Die An-
ordnung selbst, für welche Warengattungen eine solche Liquidation der
Geitgeschäfte zulässig sein sollte, war dagegen nicht den Candeszentral.
behörden, sondern dem Bundesrat zu üÜübertragen, weil die Anordnungen
für Börsen in verschiedenen Zundesstaaten notwendig werden konnten.
Der Zundesrat sollte dies allgemein oder für einzelne Warengattungen
oder für einzelne Börsen bestimmen können; dabei war auch der Geitpunkt
für die Fälligkeit der Forderung festzusetzen. Entsprechend sollten diese
Vorschriften auf solche Zörsentermingeschäfte angewendet werden, für welche
der Börsenvorstand den Erlaß der Anordnung, daß sie von der Benutzung
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 des
VBörsengesetzes ausgesetzt hat. — Don dieser Befugnis auf Grund des
Gesetzes vom 4. August 10l14 hat der Bundesrat entsprechend dem hervor-
getretenen Bedürfnis Gebrauch gemacht für Börsentermingeschäfte in
Kupfer, Sinn, Sucker, Baumwolle und Kaffee sowie für Geschäfte nach
§ 07 des Börsengesetzes in Getreide und Wehl, endlich für Börsentermin-
geschäfte in Kautschuk, für die der Börsenvorstand in HKamburg den Erlaß
der Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen aus-
geschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat.
Ausgeschlossen hiervon sind Geschäfte, die beim Inkrafttreten der An-
ordnung (25. August 1014) von einem Dertragsteil rechtswirksam erfüllt
sind. Die Anordnung des Bundesrats hat gleichzeitig entsprechend der
Börsengeschäftslage den Heitpunkt für die Fälligkeit der Ansprüche auf
Sahlung des Unterschiedes zwischen dem Dertragspreis und dem Ciquidations-
preis näher für die Geschäfte in Kaffee und Kautschuk auf den ersten Tag
des vereinbarten Lieferungsmonats, im übrigen aber je nach der Gattung