Object: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

8 Verfassung des Deutschen Reichs. 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäfts-Ordnung und ermählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführcr. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig- 
leit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Anzahl der Mitglieder erferderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenhcit, welche nach den Be- 
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, 
werden die Stimmen mur dersenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten 
gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeuße- 
rungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt eder sonst außerhalb der Ver- 
sammlung zur Verantwortung gczogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genchmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben wäh- 
rend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Hanudlung zur 
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung 
der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genchmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er- 
forderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafrerfahren gegen ein 
Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der 
Sitzungsperiode aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglicder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder 
Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll= und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Deutschland bildet ein Joll= und Handelsgebict, umgeben von gemein- 
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Ein- 
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
	        
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