fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber— 
weisung der Auszahlung der Entschädigung an die Postanstalt seines neuen 
Wohnorts bei der Behörde, von welcher die Zahlungsanweisung erlassen worden 
ist oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidation der Post und Abführung der Beträge an die Postkasse. 
G. 19. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Lentral- 
Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden Nachweisungen der auf An- 
weisung derselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen 
zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
Die Ausführungsbehörden haben die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
§. 20. 
Die Verpflichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unter- 
stützungskassen, ihren von Unfällen betroffenen Mitgliedern sowie deren An- 
gehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Ver- 
pflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger 
Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Leitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes eine 
Entschädigung gewährt ist oder noch zu gewähren ist,) so ist hierfür den ver- 
pflichteten Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueberweisung von 
Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stitzung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 21. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (I. 20 Abs. 2 bis 4) 
ist bei der Ausführungsbehörde anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 87
	        
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