Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Einleitung. 469 
Kreditgewährung an Reich und Verkehr in der zur bankmäßigen Deckung der 
Noten geeigneten Form. 
1. Die in § 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine 
und die Banknoten, ausgesprochene Befreiung der Reichsbank von der Ver- 
pflichtung zur Noteneinlösung sollte den Goldschatz der Reichsbank vor einer 
Schwächung durch Goldentziehungen, insbesondere durch spekulative Goldentziehungen, 
schützen und damit der Reichsbank die wichtigste Grundlage des Notenkredits 
erhalten, aber auch dem Reiche eine Reserve sichern, aus welcher im Falle des 
Bedarfs geschöpft werden kann. Im Zusammenhange hiermit gestattete das 
Gesetz, betreffend Anderung des Münzggesetzes, die Verabfolgung von 
Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten an Stelle der Goldmünzen seitens der 
Umwechselungskassen bei Einlieferung von Scheidem#unzen gemäß §9 Abs. 2 des 
Münzgesetzes. 
Um die Privatnotenbanken vor der Gefahr des Verlustes ihrer Goldbestände 
zu bewahren und ihnen die Möglichkeit zu schaffen, auch während des Krieges 
ihre geschäftliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfange fortzusetzen, wurde im § 3 
des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten, bestimmt, daß 
diese Banken berechtigt sein sollten, Reschsbanknoten zur Einlösung ihrer Noten 
zu verwenden. 
2.m Die Bestimmungen in §§ 2 und 3 ded Gesetzes, betreffend die 
Anderung des Bankgesetzes, inhalts deren Schatzanweisungen des Reichs 
und Wechsel, die das Reich verpflichten, unter der Voraussetzung einer höchstens 
dreimonatlichen Laufzeit als bankmäßige Notendeckung im Sinne der Vorschriften 
des § 13 Ziff. 2 und § 17 des Bankgesetzes zu gelten haben, eröffneten die 
Möglichkeit, dem Reiche in einer dem Wesen und der Zweckbestimmung einer 
Notenbank entsprechenden Form ohne Beeinträchtigung der Sicherheit der Anlage 
weitestgehenden Kredit zu gewähren. Gleichzeitig wurde die Ausgabe von Wechseln 
zwecks Bereitstellung der im Wege des Kredits zu beschaffenden Mittel durch das 
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung, 
gestattet. 
3. Durch die Aufhebung der die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs 
regelnden Vorschriften in den §§ 9 und 10 des Bankgesetzes wurde die Geschäfts- 
gebahrung der Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung 
befreit (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Anderung des Bankgesetzes). 
Diese in Friedenszeiten gerechtfertigte, einem UÜbermaß der Notenausgabe ent- 
gegenwirkende Einschränkung läßt sich in Kriegszeiten nicht aufrechterhalten, in 
denen eine außerordentliche Steigerung des ungedeckten Notenumlaufs zur wirt- 
schaftlichen Notwendigkeit wird, da sie das einzige Mittel bietet, mit dessen Hilfe 
den Anforderungen des Reichs und des Verkehrs entsprochen werden kann. 
4. Das Darlehenskassengesetz schuf ein neben der Reichsbank stehendes 
und die Reichsbank unterstützendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Die 
Schaffung einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lombardanlage 
für die Reichsbank als bankmäßige Deckung nicht gilt, die Reichsbank mithin zur 
Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage ist, 
während eine außerordentliche Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit 
sich voraussehen ließ. Die von den Darlehenskassen in Höhe der bewilligten 
Darlehen ausgegebenen Darlehenskassenscheine wurden im Sinne der §§ 9, 17 und 44 
des Bankgesetzes den Reichskassenscheinen gleichgestellt. Die Gleichstellung erscheint 
grundsätzlich berechtigt. Denn die Darlehenskassenscheine verpflichten ebenso wie 
die Reichskassenscheine das Reich, für dessen Rechnung die Darlehenskassen betrieben 
werden; sie sind sogar den Reichskassenscheinen gegenüber bevorzugt, da für fie 
außerdem diejenigen Spezialpfänder haften, gegen deren Verpfändung die Be-
	        
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