470 D. Finanzgesetze.
willigung der Darlehen erfolgt und neben diesen Spezialpfändern noch die persön-
liche Haftung der Darlehensschuldner besteht. Dadurch, daß sie, soweit sie nicht
in den freien Verkehr übergehen, sondern in den Kassen der Reichsbank bleiben,
dem Barvorrat zugerechnet werden können, wird die Lombardanlage der Darlehens-
kassen zur Notendeckung verwendbar gemacht und auf diese Weise gewissermaßen
mobilisiert.
I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine nud die Banknoten.
Vom 4. Angust 1914.
(RGBl. 347.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags was folgt:
*5 1.
Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel.
6#2.
Bis auf weiteres ist die Reichhauptkasse zur Einlösung der Reichs-
kassenscheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht ver-
ichtet.
pflichte 53.
Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung
ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
* 4.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem die Vorschristen in den §8 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten.
8 5.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§ 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli
1914 im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Mit Rücksicht auf die durch den Kriegszustand geschaffene Lage be-
dürfen die gesetzlichen Dorschriften über die Annahme der Reich-kassen-
scheine und über die Einlösung der Reichskassenscheine sowie der Reichs.
und der Hrivatbanknoten einer Anderung.
RNach §## 5 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen,
vom 50. April 184 (Reichs- Gesetzbl. S. 40), der auch für die gemäß §7 des
Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 5. Juli 10913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 521) ausgegebenen Reichskassenscheine gilt, findet im Hrivatver-
kehr ein Swang zur Annahme der Reichskassenscheine nicht statt. Dem-
gegenüber sind die Noten der BZeichsbank durch Artikel 5 des Gesetzes, be-
treffend Anderung des Bankgesetzes, vom 1. Juni 1000(Reichs-Gesetzbl. S. 515)
mit der Eigenschaft eines gesetzlichen Sabhlungsmittels ausgestattet worden.
Eine Ausdel#nung dieser Vorschrift auf die Reichskassenscheine ist unter-
blieben, weil sie unter normalen Verhältnissen nicht als im Bedürfnis
liegend erachtet wurde. Gegenwärtig liegt ein dahingebendes Bedürfnis