Gesetz, betr. die Reichskassenscheine und die Banknoten, vom 4. August 1914. 471
vor. Der Ausbruch des Krieges hat zwar einen weit über das gewöhn-
liche Maß gesteigerten Bedarf des Verkehrs an Sahlungsmitteln zur Folge
gehabt. Gleichwohl erscheint es im Derkehrsinteresse geboten, der Ver—
wendung der Reichskassenscheine als Sahlungsmittel, die tatsächlich allge.
mein besteht, eine gesetzliche Grundlage zu geben, um einer aus grund-
losen Zefürchtungen oder aus schikanösem Derhalten entspringenden
Surückweisung bei Sahlungsleistungen vorzubeugen. Der S##l des Entwurfs
stellt demgemäß die Reichskassenscheine als gesetzliches Sahlungsmittel den
Reichsbanknoten gleich.
Der § 18 des ZBankgesetzes in der durch Artikel 41 des Gesetzes vom
1. Juni 1000 festgesetzten Fassung verpflichtet die Reichbank, ihre Moten
bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Hräsentation, bei ihren Sweig-
anstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, dem
Inhaber gegen deutsche Goldmünzen einzulösen. Die Reichskassenscheine
werden gemäß 8 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 19%4 von der Reichs-
hauptkasse für Rechnung des Rechts jederzeit auf Erfordern gegen bares
Geld eingelöst. Da die Reichsbankhauptkasse laut Bekanntmachung vom
20. Dezember 1875 (Reichs-Sentralbl. S. 821) unter der Benennung „.Reichs-
hauptkasse“ die Sentralkassengeschäfte des Reichs zu führen hat, ist auch
die Einlösung der Reichskassenscheine der Reichsbank übertragen.
Die Aufrechterhaltung dieser Einlösungspflicht im Kriegsfall unterlicgt
den ernstesten Bedenken. Sie würde den Metallvorrat der Reichsbank der
Gefahr eir er Schwächung durch spekulative Goldentziehungen aussetzen,
während das öffentliche Interesse gebietet, den Goldbestand tunlichst un-
geschenälert zu erhalten, da er in Derbindung mit den gesetzlich als
Deckungsmittel zugelassenen, durchgängig soliden Anlagewerten der Bank
die Grundlage des Notenkredits und in Derbindung mit der starken Gold-
zirkulation im freien Derkehre die Grundlage der Landeswährung bildet.
Dieser Gefahr beugt § 2 des Entwurfs vor, indem er die Reichshaupt-=
kasse und die Reichsbank von der Derpflichtung, die Reichskassenscheine
und die Reichsbanknoten einzulösen, befreit.
Hinsichtlich der Hrivotnotenbanken erscheint eine abweichende Regelung
geboten. Don der Noteneinlösungspflicht können sie nicht entbunden
werden, da sie nicht — wie die Reichsbank — unter der LCeitung des
Reichs stehen, die allein eine unbedingte Sicherheit dafür bietet, daß die
Aufgabe uneinlösbarer Noten ausschließlich unter dem Gesichtspunkte des
öffentlichen Interesses gehandhabt wird. Bleibt aber die Moteneinlösungs=
pflicht unverändert bestehen, so liegt die Zefürchtung nahe, daß Interessenten
aus den Derkehrskreisen sie benutzen, um den Orivatnotenbanken ihre
Goldbestände zu spekulativen Swecken zu entziehen. Ein derartiges Der-
fahren könnte letzten Endes dahin führen, daß die Banken in Ermangelung
vorschriftsmäßiger Bardeckung genötigt würden, ihre Notenausgabe und
damit überhaupt ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. Um dem vorzubengen,
befreit § 5 die Drivatnotenbanken von der Verpflichtung, ihre Noten gegen
Metallgeld einzulösen, indem er ibhnen die Derwendung von RKieichsbank-.
noten zur RNoteneinlösung — auch gegen den Willen der Hräsentanten
— gestattet. Da die Hrivatnotenbanken sich Reichsbanknoten im Dege
der Rediskontierung eines Teiles ihres Hortefeuilles bei der Reichsbank
zu beschaffen vermögen, sichert die hier vorgesehene Regelung ihnen die