Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

472 D. Finanzgesetze. 
Fortsetzung ihrer geschäftlichen Tätigkeit in dem bisherigen legitimen 
Umfang. 
Im §4 wird der Bundesrat ermächtigt, den Seitpunkt zu bestimmen, 
zu welchem die bis auf weiteres getroffenen Dorschriften der §§ I bis 5 
außer Kraft treten. Die Außerkraftsetzung soll jederzeit, auch vor Be- 
endigung des Krieges, erfolgen können, da es in der Absicht liegt, die 
Einlösungspflicht, sobald die Derhältnisse es irgend gestatten, wiederher. 
zustellen. 
Im 8§5 ist eine rückwirkende Kraft der Bestimmungen des § 2 vor- 
gesehen, damit die Seit zwischen dem Ausspruck des Kriegszustandes und 
der Derkündung des Gesetzes nicht dazu benutzt wird, der Zeichsbank zu 
spekulativen Swecken oder aus anderen Gründen Gold zu entzieben und 
sie so für die ihr im Kriegsfall obliegenden Aufgaben zu schwächen. 
II. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reich-skassenscheinen 
und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915. 
(&##. 179.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§5 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen 
Mark weitere Reichskassenscheine zu 10 Mark aussertigen zu lassen und 
auszugeben. 
Die den Betrag von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassen- 
scheine müssen, soweit sie jeweils ausgegeben sind, durch Hinterlegung 
ausgegebener Darlehnskassenscheine (§ 2 des Darlehnskassengesetzes vom 
4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 340 —) oder, falls solche nicht 
zur Verfügung stehen, durch Hinterlegung von gemünztem deutschen Geld 
gedeckt sein. Die hierfür erforderlichen Anordnungen trifft der Reichskanzler. 
Im übrigen finden die für die Reichskassenscheine geltenden Vorschriften 
auch auf die neu auszufertigenden Reichskassenscheine entsprechende An- 
wendung. 
5 2. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zurückziehung der auf Grund 
des § 1 ausgegebenen Reichskassenscheine unter Freigabe der zu ihrer 
Deckung hinterlegten Beträge die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 
83. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Reichskassenscheine zu 10 Mark 
einzuziehen und nach Maßgabe dieser Einziehung den Gesamtbetrag der 
Reichskassenscheine zu 5 Mark auf 240 Millionen Mark zu erhöhen. Die 
hierzu erforderlichen Vorschriften sind spätestens 1 Jahr nach Friedens- 
schluß zu erlassen.
	        
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