472 D. Finanzgesetze.
Fortsetzung ihrer geschäftlichen Tätigkeit in dem bisherigen legitimen
Umfang.
Im §4 wird der Bundesrat ermächtigt, den Seitpunkt zu bestimmen,
zu welchem die bis auf weiteres getroffenen Dorschriften der §§ I bis 5
außer Kraft treten. Die Außerkraftsetzung soll jederzeit, auch vor Be-
endigung des Krieges, erfolgen können, da es in der Absicht liegt, die
Einlösungspflicht, sobald die Derhältnisse es irgend gestatten, wiederher.
zustellen.
Im 8§5 ist eine rückwirkende Kraft der Bestimmungen des § 2 vor-
gesehen, damit die Seit zwischen dem Ausspruck des Kriegszustandes und
der Derkündung des Gesetzes nicht dazu benutzt wird, der Zeichsbank zu
spekulativen Swecken oder aus anderen Gründen Gold zu entzieben und
sie so für die ihr im Kriegsfall obliegenden Aufgaben zu schwächen.
II. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reich-skassenscheinen
und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915.
(#. 179.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§5 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen
Mark weitere Reichskassenscheine zu 10 Mark aussertigen zu lassen und
auszugeben.
Die den Betrag von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassen-
scheine müssen, soweit sie jeweils ausgegeben sind, durch Hinterlegung
ausgegebener Darlehnskassenscheine (§ 2 des Darlehnskassengesetzes vom
4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 340 —) oder, falls solche nicht
zur Verfügung stehen, durch Hinterlegung von gemünztem deutschen Geld
gedeckt sein. Die hierfür erforderlichen Anordnungen trifft der Reichskanzler.
Im übrigen finden die für die Reichskassenscheine geltenden Vorschriften
auch auf die neu auszufertigenden Reichskassenscheine entsprechende An-
wendung.
5 2.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zurückziehung der auf Grund
des § 1 ausgegebenen Reichskassenscheine unter Freigabe der zu ihrer
Deckung hinterlegten Beträge die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
83.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Reichskassenscheine zu 10 Mark
einzuziehen und nach Maßgabe dieser Einziehung den Gesamtbetrag der
Reichskassenscheine zu 5 Mark auf 240 Millionen Mark zu erhöhen. Die
hierzu erforderlichen Vorschriften sind spätestens 1 Jahr nach Friedens-
schluß zu erlassen.