Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Ges., betr. d. Ausg. v. Reichskassenscheinen u. Reichsbanknoten zu 10 M., v. 22. März 15. 473 
84. 
Die Reichsbank wird ermächtigt, auf den Betrag von 10 Mark 
lautende Banknoten auszufertigen und auszugeben. 
5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Begröändung. 
Wie bereits in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes, be- 
treffend Anderung im Finanzwesen (Drucksache des Reichstags Nr. 872 
I. Session 1012/15 S. 25/26), dargelegt ist, bestebt im Sablungsverkehr 
eine starke Tachfrage nach Wertabschnitten zu 10 M. Obwohl vermöge 
der dem ZReichskanzler durch den § 7 des Gesetze= vom 5. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 521) erteilten Ermächtigung die Reichskassenscheine zu 
10 M. eine Dermehrung um 100 Millionen M. erfahren haben, ist jene Tach- 
frage im Derlaufe der Kriegsmonate immer weiter gestiegen, so daß eine sach- 
gemäße Befriedigung mit den verfügbaren Sahblungsmitteln nicht erreichbar 
ist. Die Reichsbank hat fast den ganzen Dorrat von Reichskassenscheinen 
(240 Millionen Wark), von denen 200 Millionen Mark auf den Wert- 
abschnitt zu 10 M. entfallen, dem Umlauf übergeben. Gleichwohl ist der 
Bedarf nicht gedeckt, so daß zahlreiche Beschwerden aus Handelzkreisen, 
auch seitens der Heeresverwaltung wegen der Truppenlöhnungen laut 
geworden sind. Die gebegte Erwartung, den Bedarf nach mittleren 
Wertabschnitten neben der erwähnten VDermehrung der Kieichskassenscheine 
zu 10 M. mit Hilfe von Reichsbanknoten zu 20 M. und von Dahrlebns- 
kassenscheinen zu 5 Ml. befriedigen zu können, hat sich mithin nicht erfüllt, 
obschon von letzteren bis zum 15. Februar 1015 ein Betrag von nicht 
weniger als 276 850 000 M. in den Derkehr geflossen ist. Ein Umstand, 
der wesentlich zur Derschärfung der KNachfrage nach Sehmnmarkwerten 
beigetragen hat, ist darin zu finden, daß mit der in erfreulichem Maße 
fortschreitenden Ansammlung der Goldmünzen bei der Reichsbank seit dem 
Sl. Juli lold bis zum 15. Februar 1015 mehr als 280 Millionen Mark 
an Sehnmarkstücken dem Umlauf entzogen worden sind. Es läge an sich 
nahe, dem Bedarf an Sehnmarkwerten durch Ausgabe von Darlehns- 
kassenscheinen zu 10 Mark gerecht zu werden, die im § 18 des Darlehns- 
kassengesetzes vom 4. August 1014, Reichs-Gesetzbl. S. 340 vorgesehen sind. 
Einem solchen Dorgehen sieht indessen das technische Zedenken entgegen, 
daß die Berstellung eines gegen Fälschung ausreichend geschützten Scheines 
geraume Seit erfordern würde. Die Fälschungsgefahr ist bei diesen Wert. 
abschnitten besonders groß, da die Scheine lange im Umlauf sich halten 
und deshalb schwerer als Falschstücke erkannt werden. Die Scheine be- 
dürfen dahber der Ausstattung mit beiderseitigem Kupferdruck. Um auf 
anderem Wege rascher zum Siele zu kommen, nimmt der Entwurf eine 
vorübergebende Vermehrung der ZReichskassenscheine zu 10 M. in Aussicht. 
Dieses Mittel bietet zunächst den technischen Vorteil, daß die Reichskassen- 
scheine zu 10 M. schon wegen des ständigen Ersatzbedarfs in fortdauernder 
Rerstellung begriffen sind und daher mit den maschinellen Vorrichtungen 
der Reichsdruckerei in verhältnismäßig kurzer Seit leicht vermehrt werden 
können. Sodann erscheint eine derartige Maßnabme auch in finanz-
	        
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