Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

474 D. Finanzgesetze. 
wirtschaftlicher und währungspolitischer Kinsicht dann bedenkenfrei, wenn, 
wie geplant, die neuen RKeichskassenscheine nur mit einer besonderen 
Deckung in den Derkehr gebracht werden und in ihm verbleiben dürfen, 
außerdem aber ihre spätere Einziebung von vornberein an eine bestimmte 
Frist gebunden wird. Es handelt sich mithin bei dieser Dermehrung der 
Reichskassenscheine lediglich um die Befriedigiung eines währen der Kriegs- 
zeit in besonders starkem Maße aufgetretenen Derkehrsbedürfnisses, nicht 
aber um die Aufbringung von Geldmitteln zur Bestreitung von Ausgaben. 
Insbesondere entbehren die Kriegsausgaben des Zeichs jeglichen fiskalischen 
Susamme-hhanges mit der vorgeschlagenen Ausgabe neuer Kassenscheine. 
Dieser Charakter der Maßnahme tritt dadurch deutlich in die Erscheinung, 
daß die neuen Reichskassenscheine, soweit sie ausgegeben werden, durch 
Dakrlehnskassenscheine gedeckt sein müssen. Diese Darlehnskassenscheine, 
welche unter Beobachtung des § 2 a. a. G. ausgegeben sind, bilden ver- 
möge der ihnen durch Hfandbestellung innewohnenden Sicherbeit eine völlig 
einwandfreie Deckung. Da jedoch Darlehnskassenscheine nach § 2 a. a. O. 
nur in Höhe der durch Ofand gesicherten Darlehne ausgegeben werden 
dürfen, so kann der Fall eintreten, daß die zur Sicherheit hinterlegten 
Darlehnskassenscheine zurückgezogen werden müssen, weil die Beträge der 
gewährten Dahrlehne infolge Surückzahlung sich stark verringern und die 
sonst in den Umlauf gebrachten Darlehnskassenscheine dort festgehalten 
werden. Gerade die Beliebtbeit, deren sich die in den kleinen Wertab- 
schnitten zu 5, 2 und I M. ausgegebenen Darlehnskassenscheine (am 
15. Februar 1015 zusammen 408 055 000 M.) erfreuen, würde eine recht- 
zeitige Surückziehung in besonderem Maße erschweren. Es muß daber 
eine Ersatzdeckung vorgesehen werden. Diese soll in gemünztem deutschen 
Gelde geleistet werden; sie würde der Bardeckung der Reichsbanknoten 
entsprechen (§ 17 des Bankgesetzes vom l4. Alärz 1875, Reichs--Gesetzbl. 
S. I7%). Die näheren Anordnungen würden vom KReichskanzler im Be- 
nehmen mit der Reichsbank zu treffen sein, während der Reichsschulden= 
verwaltung lediglich die Ausfertigung der neuen Reichskassenscheine ohne 
eine Derantwortung für deren Deckung obliegt. 
Die Dermehrung der Reichskassenscheine ist auf 120 Millionen Allark 
bemessen, so daß die Reichskassenscheine insgesamt einen Böchstbetrag von 
560 Meillionen Mark erreichen könnten, von denen also die den Betrag 
von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassenscheine in der er- 
wähnten Weise gedeckt sein müssen. Daß die hinzutretenden Reichskassen- 
scheine in allen Beziehungen die rechtlichen Eigenschaften der auf Grund 
der bisherigen Vorschriften ausgefertigten Reichskassenscheine teilen, bedarf 
keiner besonderen Darlegung. Dgl. insbesondere §§ 6, 7 des Gesetzes, 
betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 50. April 1874 
(Reichs-Gesetzbl. S. 40), §§ 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassen- 
scheine und die Banknoten, vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) 
und §l des Gesetzes, betreffend Anderung des Münzgesetzes vom 4. August 1014 
(Reichs-Gesetzbl. S. 320). 
wWie oben bereits erwähnt, sollen die ZReichskassenscheine nur eine 
vorübergellende Vermehrung erfahren. Es steht aber mit Sicherbeit zu 
erwarten, daß das Derkehrsbedürfnis nach Wertabschnitten zu 10 2ll. nicht 
auf die Kriegsdauer beschränkt sein wird. Gerade in der ersten Geit 
nach Wiederberstellung des Friedens wird sich ein solcher Bedarf lebhaft
	        
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