Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Gesetz, betr. Anderung des Münzgesetzes, vom 4. August 1914. 475 
geltend machen, da die Uberführung des gesamten Wirtschaftslebens in 
die Friedensverhältnisse nicht nur einen außerordentlichen Kreditbedarf, 
sondern auch einen außergewöhnlichen Sahlungsmittelbedarf hervorrufen 
wird, dessen Tragweite noch nicht zu übersehen ist. Eine solche Entwickelung 
erfordert ein Sahlungsmittel, das sich elastisch dem jeweiligen Bedarf an- 
passen kann. Diese Eigenschaft besitzen die Reichsbanknoten, nicht aber 
die Reichskassenscheine. Riernach weist ein dauerndes Derkehrsbedürfnis 
auf die Schaffung einer Reichsbanknote zu 10 M. hin, welche die Reichs- 
bank in den Stand setzen wird, allen Anforderungen mit bestem Erfolge 
gerecht zu werden. Da es sich aber nicht empfieblt, zwei Geldzeichen zu 
demselben Wertabschnitte nebeneinander auszugeben, so ist beabsichtigt, die 
Reichskassenscheine zu 10 M. Hand in Hand mit der Ausgabe der neuen 
Reichsbanknoten zu 10 M. überhaupt einzuziehen und die Reichskassen- 
scheine zu 5 M. allmählich auf den Betrag von 240 MWMillionen Mark zu 
erböhen, so daß nur noch Reichskassenscheine zu 5 M. auszugeben wären. 
Auch dieser Wertabschnitt wird begehrt sein, namentlich für die Lohn- 
zahlungen in den Industriebezirken, so daß eine Ansammlung bei der 
Reichsbank nicht zu besorgen ist. 
Die Beschlußfassung über die Einziehung der Reichskassenscheine zu 
10 Ml. und die Erhöhung derjenigen zu 5 M. soll dem Bundesrat über- 
tragen werden, und zwar im Interesse einer festen zeitlichen Begrenzung 
mit der Maßgabe, daß die erforderlichen Dorschriften spätestens ein Jahr 
nach Friedensschluß zu erlassen sind. 
III. Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes. Vom 
4. August 1914. 
(RGBl. 326.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
81. 
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 
und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) 
dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und 
Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 
82. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 
welchem die im §5 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in 
Kraft treten. 
83. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Nach § 0 Abs. 2 des Münzgesetzes vom l. Juni 1000 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 507) bezeichnet der Bundesrat diejenigen Kassen, welche Goldmünzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.