Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Geset, betr. die Anderung des Munzgesetzes, vom 1. August 1914. 477 
IV. Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes. Vom 
4. Angust 1914. 
(Kol. 327.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrats und des Reichstags was folgt: 
§ 1. 
Die §§# 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer 
Kraft. 
82 
Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes 
genügen Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von 
höchstens 3 Monaten haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Ver- 
pflichtete nicht haften. 
5 3. 
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten 
mit ihrem Neunwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bank- 
gesetzes den daselbst bezeichneten Wechseln gleich. 
84. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 
welchem die Vorschriften in den §5 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder außer 
Kraft treten. 
65. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Bedriündung. 
Die besonderen Derhältnisse, unter denen die Reichsbank im Kriegsfall 
die ihr gestellten bedeutsamen Aufgaben zu erfüllen hat, lassen eine Anderung 
der Bestimmungen des Bankgesetzes über die Notensteuer und die Noten- 
deckung unumgänglich geboten erscheinen. 
Auf Grund der §8§ 0 und 10 des Bankgesetzes hat die Reichsbank von 
dem Überschuß ihres Notenumlaufs über ihren Barvorrat und das 
ihr zustehende Kontingent eine Steuer von jährlich fünf vom Hundert an 
die Reichskasse zu entrichkten. Die Vorschrift, welche den Sweck ver- 
folgt, einem Übermaße der Notenausgabe entgegenzuwirken, läßt sich 
in Kriegszeiten auch bei Berücksichtigung der durch Artikel 2 des 
Gesetzes, betreffend Anderung des Bankgesetzes vom l. Juni 1000 
(Reichs-Gesetzbl. S. 515) geregelten Erhöhung des steuerfreien Kontingents 
nicht aufrechterbalten. Denn hier wird eine außerordentliche Steigerung 
des ungedeckten Motenumlauf= zur wirtschaftlichen Rotwendigkeit, da sie 
das einzige WMittel bildet, mit dessen Kilfe die Reichsbank — die letzte 
Geld= und Kreditquelle des Landes — den Anforderungen des Reichs 
und den weit über das gewöhnliche Maß #inaus anwachsenden Bedürfnissen 
des Derkehrs zu genügen vermag. #8##setzt deshalb die Steuervorschrift 
für die Reichsbank bis auf weiteres außer Kraft.
	        
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