Geset, betr. die Anderung des Munzgesetzes, vom 1. August 1914. 477
IV. Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes. Vom
4. Angust 1914.
(Kol. 327.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und des Reichstags was folgt:
§ 1.
Die §§# 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer
Kraft.
82
Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes
genügen Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von
höchstens 3 Monaten haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Ver-
pflichtete nicht haften.
5 3.
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten
mit ihrem Neunwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bank-
gesetzes den daselbst bezeichneten Wechseln gleich.
84.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem die Vorschriften in den §5 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder außer
Kraft treten.
65.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Bedriündung.
Die besonderen Derhältnisse, unter denen die Reichsbank im Kriegsfall
die ihr gestellten bedeutsamen Aufgaben zu erfüllen hat, lassen eine Anderung
der Bestimmungen des Bankgesetzes über die Notensteuer und die Noten-
deckung unumgänglich geboten erscheinen.
Auf Grund der §8§ 0 und 10 des Bankgesetzes hat die Reichsbank von
dem Überschuß ihres Notenumlaufs über ihren Barvorrat und das
ihr zustehende Kontingent eine Steuer von jährlich fünf vom Hundert an
die Reichskasse zu entrichkten. Die Vorschrift, welche den Sweck ver-
folgt, einem Übermaße der Notenausgabe entgegenzuwirken, läßt sich
in Kriegszeiten auch bei Berücksichtigung der durch Artikel 2 des
Gesetzes, betreffend Anderung des Bankgesetzes vom l. Juni 1000
(Reichs-Gesetzbl. S. 515) geregelten Erhöhung des steuerfreien Kontingents
nicht aufrechterbalten. Denn hier wird eine außerordentliche Steigerung
des ungedeckten Motenumlauf= zur wirtschaftlichen Rotwendigkeit, da sie
das einzige WMittel bildet, mit dessen Kilfe die Reichsbank — die letzte
Geld= und Kreditquelle des Landes — den Anforderungen des Reichs
und den weit über das gewöhnliche Maß #inaus anwachsenden Bedürfnissen
des Derkehrs zu genügen vermag. #8##setzt deshalb die Steuervorschrift
für die Reichsbank bis auf weiteres außer Kraft.