478 D. Finanzgesetze.
Der 8 17 des Bankgesetzes verpflichtet die Reichsbank, für den nicht
bar gedeckten Betrag ihrer umlaufenden Noten Deckung bereit zu halten,
die — abgeseben von angekauften Schecks — in diskontierten Wechseln
bestehen muß, welche eine Verfallzeit von höchstens 5 Monaten haben, und
aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig
bekannte Derpflichtete Raften. Andere als solche Wechsel dürfen nach
s 15 Giffer 2 des Bankgesetzes von der Reichsbank nicht angekauft werden.
Eine Ausnab#me zugunsten des Reichs ist nicht vorgesehen. Reichswechsel
bedürfen daher — auch wenn sie binnen 5 Wonaten fällig sind — einer
zweiten Unterschrift, um bankfähig zu sein und als Notendeckung dienen
zu können. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Denn der ZReichswechsel
bietet zweifellos die unbedingte Gewähr rechtzeitiger Einlösung, er steht
hierin den ersten bankfähigen Wechseln mindestens nicht nach. Gegenüber
der durch die Haftung des Reichs gegebenen Sicherheit würde die Unter-
schrift eines zweiten Verpflichteten offenbar nur von formeller Bedeutung
sein, materiell ist sie ohne Belang und demgemäß überflüssig. Im
Interesse tunlichster Erleichterung der Kreditox erationen des Reichs empfiehlt
es sich daher, von dem Erfordernisse der zweiten Unterschrift Abstand zu
ne#men, wie dies § 2 des Entwurfs vorschreibt.
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 5 Wnaten
mit ihrem Nennwert fällig werden, sind im § 13 Siffer 2 des Bank.
gesetzes den Wechseln, von denen sie sich tatsächlich in formeller Hinsicht
unterscheiden, als diskontierbare Wertpapiere an die Seite gestellt, im § 17
jedoch als Motendeckung nicht zugelassen. Angesichts der Haftung des
Reichs kann dem Umstand, daß die Sahlungsverpflichtung nicht in die
Wechkselform gekleidet ist, keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden.
Sind die Reichswechsel ohne zweite Unterschrift als Notendeckung ver-
wendbar, so liegt kein Grund vor, die, eine vollkommen gleichwertige Der-
pflichtung — wenngleich in abweichender Form — begründenden Schuld-
verschreibungen von der Deckungsfähigkeit auszuschließen, sofern sie kurz-
fällig sind und demgemäß den Anforderungen entsprechen, denen die Noten-
deckung vom Standpunkt der Liquidität genügen muß. § 5 des Entwurfs
trifft eine dahingehende Bestimmung.
Im übrigen bleiben die bewährten Vorschriften des Bankgesetzes Über
die Motendeckung unverändert.
§ 4 ermächtigt den Bundesrat, die Vorschriften in 88 1 bis 5 des Ent-
wurfs wieder außer Kraft zu setzen.
V. Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschulden-
ordunug. Vom 4. August 1914.
(RGBl. 325.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
* 1.
Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung
einmaliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kredits zu be-