Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

478 D. Finanzgesetze. 
Der 8 17 des Bankgesetzes verpflichtet die Reichsbank, für den nicht 
bar gedeckten Betrag ihrer umlaufenden Noten Deckung bereit zu halten, 
die — abgeseben von angekauften Schecks — in diskontierten Wechseln 
bestehen muß, welche eine Verfallzeit von höchstens 5 Monaten haben, und 
aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig 
bekannte Derpflichtete Raften. Andere als solche Wechsel dürfen nach 
s 15 Giffer 2 des Bankgesetzes von der Reichsbank nicht angekauft werden. 
Eine Ausnab#me zugunsten des Reichs ist nicht vorgesehen. Reichswechsel 
bedürfen daher — auch wenn sie binnen 5 Wonaten fällig sind — einer 
zweiten Unterschrift, um bankfähig zu sein und als Notendeckung dienen 
zu können. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Denn der ZReichswechsel 
bietet zweifellos die unbedingte Gewähr rechtzeitiger Einlösung, er steht 
hierin den ersten bankfähigen Wechseln mindestens nicht nach. Gegenüber 
der durch die Haftung des Reichs gegebenen Sicherheit würde die Unter- 
schrift eines zweiten Verpflichteten offenbar nur von formeller Bedeutung 
sein, materiell ist sie ohne Belang und demgemäß überflüssig. Im 
Interesse tunlichster Erleichterung der Kreditox erationen des Reichs empfiehlt 
es sich daher, von dem Erfordernisse der zweiten Unterschrift Abstand zu 
ne#men, wie dies § 2 des Entwurfs vorschreibt. 
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 5 Wnaten 
mit ihrem Nennwert fällig werden, sind im § 13 Siffer 2 des Bank. 
gesetzes den Wechseln, von denen sie sich tatsächlich in formeller Hinsicht 
unterscheiden, als diskontierbare Wertpapiere an die Seite gestellt, im § 17 
jedoch als Motendeckung nicht zugelassen. Angesichts der Haftung des 
Reichs kann dem Umstand, daß die Sahlungsverpflichtung nicht in die 
Wechkselform gekleidet ist, keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden. 
Sind die Reichswechsel ohne zweite Unterschrift als Notendeckung ver- 
wendbar, so liegt kein Grund vor, die, eine vollkommen gleichwertige Der- 
pflichtung — wenngleich in abweichender Form — begründenden Schuld- 
verschreibungen von der Deckungsfähigkeit auszuschließen, sofern sie kurz- 
fällig sind und demgemäß den Anforderungen entsprechen, denen die Noten- 
deckung vom Standpunkt der Liquidität genügen muß. § 5 des Entwurfs 
trifft eine dahingehende Bestimmung. 
Im übrigen bleiben die bewährten Vorschriften des Bankgesetzes Über 
die Motendeckung unverändert. 
§ 4 ermächtigt den Bundesrat, die Vorschriften in 88 1 bis 5 des Ent- 
wurfs wieder außer Kraft zu setzen. 
V. Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschulden- 
ordunug. Vom 4. August 1914. 
(RGBl. 325.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
* 1. 
Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung 
einmaliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kredits zu be-
	        
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