180 D. Finanzgesetze.
beschaffenden Geldmittel, und zwar sowohl die nach dem Reichshaushalts-
plane zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben als auch
die zur vorübergebenden Derstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der
Reichshauptkasse bewilligten gleichfalls durch Ausgabe von Weckseln be-
reitzustellen. Diese Wechsel sollen wie die Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen zufolge § 2 des Entwurfs von der Rieichsschuldenver-
waltung ausgestellt werden, weil diese Behörde mit der ihr durch den
§0 der Reichsschuldenordnurg beigelegten Derantwortlichkeit die gesamte
Reichsschuld zu verwalten hat und es daher im Interesse der Einheitlich—
keit nicht angängig erscheint, einen Teil der Reichsschuld etwa für den
Reichskanzler auszunehmen, wie dies an sich bei der Ausstellung von
Wechseln nahe liegen würde. Daß die Wechsel des Reichs namentlich
hinsichtlich der äußeren Form und der eintretenden Rechtswirkungen gerade
im Interesse der leichteren Begebbarkeit den Bestimmungen der Wechsel-
ordnung unterworfen sind, bedarf keiner weiteren Ausführung. Es sei
nur darauf hingewiesen, daß die wechselmäßige Verpflichtung des Reichs
behufs einer auch den Verkehr mit diesen Wechseln fördernden geschäft-
lichen Vereinfachung schon durch die Unterschriften zweier Mitglieder der
Reichsschuldenverwaltung begründet werden soll. Dabei mag erwähnt
werden, daß zu diesen bei dem kollegialen Charakter der Reichsschulden-
verwaltung auch die Unterschrift des Hräsidenten dieser Behörde gehört.
Im übrigen sollen aber die für Schatzanweisungen als der gleickfalls
kurzfristigen Kreditform geltenden Dorschriften der Reichsschuldenordnung
auch auf diese Meckhsel sinngemäß anwendbar sein. Dies entspricht den:
Bedürfnis, da es auf diese Weise möglich sein wird, daß z. B. Schatz-
anweisungen durch Wechsel eingelöst werden können und umgekehrt, des-
gleichen Wechksel durch Schuldverschreibungen. Für die geschäftliche Be-
handlung der Reichskredite wird es dabei von besonderer Wichtigkeit
sein, daß die den Derkelir mit Schatzanweisungen erleichternden Dorschriften
des Abänderungsgesetzes vom 22. Februar 1004 (BReichsgesetzbl. S. 60)
auch bei den Wechkseln Hlatz greifen können.
Die Zefreiung der vom Keiche ausgestellten echsel von der Wecksel-
stempelstener (§ 5 des Entwurfs) bedarf keiner Begründung.
Da der Wechsel als Kreditform des ZReichs wesentlich mit Rücksicht
auf die von dem Kriege zu besorgende Beunrubigung des Geldmarkts
zugelassen werden soll, deren Ende jedoch nicht vorhergesehen werden
kann, so soll durch den § 4 des Entwurfs dem Zundesrate die Er-
mächtigung erteilt werden, den Seltpunkt zu bestimmen, zu welchem das
Gesetz wieder außer Kraft tritt.
Daß nach § 5 des Entwurfs das Gesetz mit dem Tage der Der-
kündigung in Kraft treten soll, entspricht den durch den Kriegsausbruch
geschaffenen Derhältnissen.
VI. Darlehnskassengesetz. Vom 4. August 1914.
(RGBl. 340.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: