32 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
s. unten ba). Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage sind
stets dieselben Begriffe. Zu der gleichen Auffassung führt der Begriff
der Unterbrechung: etwas, was nicht vorhanden ist, kann nicht unterbrochen
werden (RG., 3W. 95 324; GruchotsBeitr 39 1138; OLG. 3 136). Für die
Anwendung des KTSchG. folgt hieraus, daß gegen eine der geschützten Personen
die Klage noch rechtsgültig erhoben und ihr wirksam zugestellt werden kann,
daß aber unmittelbar im Anschluß an die Zustellung das Verfahren als unter-
brochen anzusehen ist. Auch die Begründung des Entwurfs bei 82 wie die
BayVollzBek. vom 16. August 1914 (unten J) stehen auf diesem Standpunkte (vgl.
auch Mansfeld, BayZ. 14 333). Die gegenteilige Auffassung widerspricht nicht
nur dem Sprachgebrauche, sondern auch dem Wortlaut und der Absicht des Ge-
setzes und schafft für den Gläubiger Härten, die eine unbillige Begünstigung der
Kriegsteilnehmer bedeuten würde. Ist aber die Klagerhebung gegen die in den
§5 2 und 9 KSch . genannten Personen zulässig und wirksam und wird das
Verfahren gegen sie erst unmittelbar im Anschluß an die Klagezustellung unter-
brochen, so ist auch die Terminsbestimmung zulässig und wirksam, da diese der
Klagezustellung vorauszugehen hat (§ 261 Z3PO.). In gleicher Weise ist die
Ladung gültig, weil diese schon in der Klageschrift enthalten ist (§ 253 ZPO.).
8. Stein, JW. 14 805: Soll der Rechtsstreit bereits vor der Anhängigkeit
unterbrochen werden, so müßte dies in dem Augenblicke geschehen, wo die Klage
zur Terminsbestimmung eingereicht wird, so daß schon ihre Zustellung in die
Unterbrechung fiele. Da dann der Richter selbstverständlich die Aufgabe hat,
Prozeßhandlungen zu unterlassen oder zu verhindern, die nach § 249 ZPO. un-
wirksam wären, so müßte der Vorsitzende (Amtsrichter) bereits die Termins-
bestimmung ablehnen. Damit würde die Prüfung, ob eine Partei Kriegsteil-
nehmer ist, in den Abschnitt der Terminsbestimmung verlegt werden, die nach
dem System unserer Zivilprozeßordnung nicht die Aufgabe hat, die Voraus-
setzungen wirksamer Prozeßführung festzustellen. Freilich scheint es bestechend,
daß man einem Richter, der in dieser Zeit weiß, daß eine Partei Kriegsteil-
nehmer ist, die Terminsbestimmung nicht zumuten könne. Aber das Recht zu
dieser Feststellung in einem Falle schließt mit Notwendigkeit die Prüfung in allen
anderen Fällen in sich, und es müßte dann jeder Klage, die gegen eine männ-
liche Person gerichtet wird, der Nachweis beigefügt werden, daß diese Person
nicht Kriegsteilnehmer ist. Dasselbe müßte entsprechend bei jedem Mahngesuche
geschehen. Da nun trotz unserer Millionenheere die Kriegsteilnehmer nur einen
Bruchteil der erwachsenen männlichen Bevölkerung bilden, so würde damit für
alle Prozesse, auch solche, die sich nicht gegen Kriegsteilnehmer richten, eine un-
geheure Belastung der Rechtsuchenden verbunden sein. Darf dagegen die Termins-
bestimmung und der Erlaß des Zahlungsbefehls wie sonst erfolgen, so entsteht.
die Notwendigkeit dieser Prüfung erst dann, wenn der Gegner im Termine aus-
bleibt oder der Vollstreckungsbefehl beantragt wird, weil während der nach der
Zustellung eingetretenen Unterbrechung weder die Einlassungs= noch die Wider-
spruchsfrist läuft. Kipp (unten b F) meint, es schade nichts, daß von seinem Stand-
punkt aus die Klagerhebung wirkungslos sei und keine Rechtshängigkeit begründe,
da ja § 8 Kch . auch die Gegner der Kriegsteilnehmer gegen den Ablauf
der Verjährung und der Ausschlußfristen schütze. Dabei wird aber übersehen,
daß die Klagerhebung nach dem bürgerlichen Rechte eine große Anzahl von
Wirkungen hat, die über das Gebiet des § 8 hinausgehen, und daß das Ge-
setz keineswegs alle Ausschlußfristen unter § 8 stellt, sondern nur diejenigen, auf
die § 203 BE#B. entsprechende Anwendung findet, weil sonst, wie die Be-
gründung sagt, zu tief in das materielle Recht eingegriffen werden würde. Es
sei nur an die Vorschriften erinnert, wonach die Klagerhebung zur Erhaltung