Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

32 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
s. unten ba). Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage sind 
stets dieselben Begriffe. Zu der gleichen Auffassung führt der Begriff 
der Unterbrechung: etwas, was nicht vorhanden ist, kann nicht unterbrochen 
werden (RG., 3W. 95 324; GruchotsBeitr 39 1138; OLG. 3 136). Für die 
Anwendung des KTSchG. folgt hieraus, daß gegen eine der geschützten Personen 
die Klage noch rechtsgültig erhoben und ihr wirksam zugestellt werden kann, 
daß aber unmittelbar im Anschluß an die Zustellung das Verfahren als unter- 
brochen anzusehen ist. Auch die Begründung des Entwurfs bei 82 wie die 
BayVollzBek. vom 16. August 1914 (unten J) stehen auf diesem Standpunkte (vgl. 
auch Mansfeld, BayZ. 14 333). Die gegenteilige Auffassung widerspricht nicht 
nur dem Sprachgebrauche, sondern auch dem Wortlaut und der Absicht des Ge- 
setzes und schafft für den Gläubiger Härten, die eine unbillige Begünstigung der 
Kriegsteilnehmer bedeuten würde. Ist aber die Klagerhebung gegen die in den 
§5 2 und 9 KSch . genannten Personen zulässig und wirksam und wird das 
Verfahren gegen sie erst unmittelbar im Anschluß an die Klagezustellung unter- 
brochen, so ist auch die Terminsbestimmung zulässig und wirksam, da diese der 
Klagezustellung vorauszugehen hat (§ 261 Z3PO.). In gleicher Weise ist die 
Ladung gültig, weil diese schon in der Klageschrift enthalten ist (§ 253 ZPO.). 
8. Stein, JW. 14 805: Soll der Rechtsstreit bereits vor der Anhängigkeit 
unterbrochen werden, so müßte dies in dem Augenblicke geschehen, wo die Klage 
zur Terminsbestimmung eingereicht wird, so daß schon ihre Zustellung in die 
Unterbrechung fiele. Da dann der Richter selbstverständlich die Aufgabe hat, 
Prozeßhandlungen zu unterlassen oder zu verhindern, die nach § 249 ZPO. un- 
wirksam wären, so müßte der Vorsitzende (Amtsrichter) bereits die Termins- 
bestimmung ablehnen. Damit würde die Prüfung, ob eine Partei Kriegsteil- 
nehmer ist, in den Abschnitt der Terminsbestimmung verlegt werden, die nach 
dem System unserer Zivilprozeßordnung nicht die Aufgabe hat, die Voraus- 
setzungen wirksamer Prozeßführung festzustellen. Freilich scheint es bestechend, 
daß man einem Richter, der in dieser Zeit weiß, daß eine Partei Kriegsteil- 
nehmer ist, die Terminsbestimmung nicht zumuten könne. Aber das Recht zu 
dieser Feststellung in einem Falle schließt mit Notwendigkeit die Prüfung in allen 
anderen Fällen in sich, und es müßte dann jeder Klage, die gegen eine männ- 
liche Person gerichtet wird, der Nachweis beigefügt werden, daß diese Person 
nicht Kriegsteilnehmer ist. Dasselbe müßte entsprechend bei jedem Mahngesuche 
geschehen. Da nun trotz unserer Millionenheere die Kriegsteilnehmer nur einen 
Bruchteil der erwachsenen männlichen Bevölkerung bilden, so würde damit für 
alle Prozesse, auch solche, die sich nicht gegen Kriegsteilnehmer richten, eine un- 
geheure Belastung der Rechtsuchenden verbunden sein. Darf dagegen die Termins- 
bestimmung und der Erlaß des Zahlungsbefehls wie sonst erfolgen, so entsteht. 
die Notwendigkeit dieser Prüfung erst dann, wenn der Gegner im Termine aus- 
bleibt oder der Vollstreckungsbefehl beantragt wird, weil während der nach der 
Zustellung eingetretenen Unterbrechung weder die Einlassungs= noch die Wider- 
spruchsfrist läuft. Kipp (unten b F) meint, es schade nichts, daß von seinem Stand- 
punkt aus die Klagerhebung wirkungslos sei und keine Rechtshängigkeit begründe, 
da ja § 8 Kch . auch die Gegner der Kriegsteilnehmer gegen den Ablauf 
der Verjährung und der Ausschlußfristen schütze. Dabei wird aber übersehen, 
daß die Klagerhebung nach dem bürgerlichen Rechte eine große Anzahl von 
Wirkungen hat, die über das Gebiet des § 8 hinausgehen, und daß das Ge- 
setz keineswegs alle Ausschlußfristen unter § 8 stellt, sondern nur diejenigen, auf 
die § 203 BE#B. entsprechende Anwendung findet, weil sonst, wie die Be- 
gründung sagt, zu tief in das materielle Recht eingegriffen werden würde. Es 
sei nur an die Vorschriften erinnert, wonach die Klagerhebung zur Erhaltung
	        
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