Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

482 D. Finanzgesetze. 
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von 
der Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften 
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des 
Reichs ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag 
vom Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht 
auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse übertragen 
werden. 
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Haupt- 
verwaltung (§ 13) für zulässig erklärt. 
Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten 
Sachen genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Verpfändung durch 
äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen, 
erkennbar gemacht wird. 
85. 
Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden 
nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere 
Person sich fuͤr die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbuͤrgt. 
868. 
Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die 
in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen 
Staates eingetragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach 
Nennwert und Zinssatz der verpfändeten Buchforderung entsprechenden 
Schuldverschreibungen gewährt werden. 
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung 
der im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, 
so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des 
Vorstandes. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende 
Anwendung. 
5 7. 
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch 
eingetragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die 
Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der 
Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vor, 
es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des 
Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der 
Darlehnskasse bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht 
gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf 
schriftliches Verlangen der Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der
	        
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