482 D. Finanzgesetze.
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von
der Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des
Reichs ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag
vom Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht
auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse übertragen
werden.
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Haupt-
verwaltung (§ 13) für zulässig erklärt.
Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten
Sachen genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Verpfändung durch
äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen,
erkennbar gemacht wird.
85.
Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden
nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere
Person sich fuͤr die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbuͤrgt.
868.
Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die
in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen
Staates eingetragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach
Nennwert und Zinssatz der verpfändeten Buchforderung entsprechenden
Schuldverschreibungen gewährt werden.
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung
der im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden,
so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des
Vorstandes.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.
5 7.
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch
eingetragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die
Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der
Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vor,
es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des
Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der
Darlehnskasse bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht
gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf
schriftliches Verlangen der Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der