Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskassengesen vom 4. August 1914. 483 
Darlehnskasse auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Löschung der 
eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung 
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei denn, 
daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung an die 
Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche Rechte Dritter 
oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche 
früher als das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. 
Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Aus- 
reichung der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch- 
verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften 
der §§ 10, 11 entsprechende Anwendung. 
88. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nach 
höher sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, zu welchem die 
Reichsbank Wechsel ankauft. 
89. 
Das Unterpfand haftet fuͤr Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren 
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
810. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehns- 
kasse durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand 
verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann 
die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem 
öffentlichen Verkaufe. 
* 11. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehnskasse 
zum außergerichtlichen Verkause des Unterpfandes berechtigt. Die 
beschränkende Vorschrift in § 127 Abs. 2 der Konkursordnung vom 
20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 612) findet keine Anwendung. 
*12. 
Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigen- 
schaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte genießen 
Freiheit von Stempeln und Gebühren. 
13. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des 
Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, 
jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine 
Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bankabteilung unter der 
Benennung „Hauptverwaltung der Darlehnskassen"“ nach näherer 
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